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Einkommenssteuererklärung: Der Staat renoviert mit

Rechnungen sind absetzbar, wenn die Form stimmt

In diesen Tagen geht es langsam ans Vorbereiten der Einkommenssteuererklärung. Nicht vergessen sollte man dabei, dass auch Handwerkerkosten steuerlich abzugsfähig sind – 20 Prozent der Lohnkosten, bis maximal 3000 Euro. Abzugsfähig ist alles, was in Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steht – für Eigentümer und Mieter.

Formal muss die Handwerkerrechnung dafür eine Reihe von Kriterien erfüllen: vollständiger Name und Anschrift von Auftraggeber und Handwerker, Datum, Steuernummer des Bauunternehmens, Rechnungsnummer, Art, Umfang und Zeitpunkt der erbrachten Leistungen, Umsatzsteuersatz und Rechnungssumme. Außerdem müssen die Lohnkosten getrennt ausgewiesen sein, da nur sie abgesetzt werden können – und: Wer die Rechnung steuerlich geltend machen will, der muss per Überweisung zahlen und die Rechnung als Privatmann zwei Jahre verwahren, für den Fall, dass das Finanzamt den Beleg sehen will.

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