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Der Energieausweis. Auf einer waagerechten Skala zeigt ein Pfeil an, wie energieeffizient das Gebäude ist.

© Kai Remmers/dpa

Energiesparverordnung: Immobilienanzeigen ab Mai mit neuen Pflichtangaben

Eigentümer und Makler befürchten erschwerte Vermarktungsmöglichkeiten.

Für Immobilienanzeigen in Zeitungen oder im Internet gelten ab dem 1. Mai neue Regeln. Ab diesem Stichtag müssen die Anzeigen Angaben über die energetische Qualität der Objekte enthalten. Verstöße gegen die neuen Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 15 000 Euro geahndet werden. Ab 1. Mai 2015 werden Verstöße dann als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert.

Immobilienmakler, Verwalter und Eigentümer beklagen, dass die Vermarktung von Immobilien durch die novellierte Energiesparverordnung (EnEV 2014) erschwert wird: Die Kosten für Inserate in kommerziellen Medien stiegen erheblich an, und gleichzeitig drohten Bußgelder, sollten die Pflichtangaben fehlen, teilte der Immobilienverband IVD am Donnerstag mit.

Wer eine Wohnung in kommerziellen Medien anbietet, muss in der Anzeige künftig die Art des Energieausweises benennen. Außerdem müssen der Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude, die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Wenn der wesentliche Energieträger für die Heizung im Energieausweis fehlt – was bei älteren der Fall sein kann – so ist dieser anzugeben. Die Angaben können in den Anzeigen sinnvoll abgekürzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch nach Heizung und Strom getrennt anzugeben. „Die neue Pflicht, in Immobilienanzeigen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis zu nennen, trifft den Eigentümer“, sagte Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin des Verbraucherschutzvereins „Wohnen im Eigentum e.V.“ auf Anfrage. Die Pflicht gelte auch, wenn der Eigentümer einen Makler einschalte.

Der Energieausweis muss beim Besichtigungstermin vorliegen

Zum Hintergrund der Neuordnung gehört, dass es zwei Varianten des Energieausweises gibt: Bei der Bedarfsvariante berechnet ein Fachberater den Energiebedarf anhand einer technischen Analyse aller Gebäudedaten. Daran lässt sich der energetische Zustand des Hauses sowie der mögliche Sanierungsbedarf der Immobilie ablesen. Für den Verbrauchsausweis wird lediglich der Energieverbrauch der zurückliegenden Jahre herangezogen – und dieser ist stark abhängig von den Bewohnern. Familien verbrauchen mehr Energie als ein Zweipersonenhaushalt. Und wer viel unterwegs ist, heizt wahrscheinlich weniger als sein Vormieter, der häufiger zu Hause war. Fehlt auf dem Energieverbrauchsausweis – was bei älteren der Fall sein kann – der Anteil zum Erzeugen von Warmwasser, so ist der Wert um 20 kWh/(pro Quadratmeter und Jahr) zu erhöhen.

Wichtig zu beachten: Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegen, müssen die oben genannten Angaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Ein gültiger Ausweis muss dann laut Eigentümerverband Haus & Grund aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen. Für die Einhaltung der Pflicht ist der Verkäufer oder Vermieter verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein Makler oder Verwalter mit der Anzeigenschaltung beauftragt wird. Klärt der Makler den Eigentümer nicht auf, könnte dies zum Schadenersatz führen, wenn der Eigentümer das Bußgeld zahlen muss.

Der Energieausweis muss ab 1. Mai jedem Interessenten unaufgefordert vorgelegt werden. Die bestehenden Energieausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist. Jeder ab Mai 2014 ausgestellte Energieausweis erhält eine Registriernummer, mit der er bei der zuständigen Behörde elektronisch registriert wird. Die Bundesländer sind zu stichprobenartigen Kontrollen angehalten, ob die Ausweise korrekt ausgefüllt wurden und die Vorgaben auch eingehalten werden. Nach Angaben des Verbands Privater Bauherren (VPB) in Berlin gelten für Baudenkmäler mit bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche Ausnahmen.

Wichtige Angaben auf einen Blick

„Das Problem sind Abkürzungen, um hohe Anzeigenkosten zu sparen. Da das zuständige Bundesministerium kein offizielles Abkürzungsverzeichnis erstellen wollte, kann es trotz aller Vorsicht zu Abmahnungen kommen, wenn die Abkürzungen von Laien missverstanden werden können. Hier wird erst die Rechtsprechung in den nächsten Jahren Klarheit schaffen“, sagte auf Anfrage Sun Jensch, Geschäftsführerin des Immobilienverbandes IVD. Liege ein Energieausweis vor und würden keine Angaben gemacht, könnte dies sogar zu einer Abmahnung führen. Sei ein Energieausweis tatsächlich nicht vorhanden, sollte dies durch einen Hinweis im Inserat klargestellt werden, rät Jensch.

Wie der Eigentümerschutzverband Haus & Grund hat auch der Tagesspiegel festgestellt, dass hinsichtlich der Abkürzungen erhebliche Unsicherheit am Markt herrscht. Diese Zeitung wird sich ab 1. Mai bei der Gestaltung der Immobilienanzeigen an einer Arbeitshilfe des GdW Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. orientieren. Danach werden folgende Abkürzungen verwendet: V für Energieverbrauchsausweis und B für Energiebedarfsausweis. In der Kurzübersicht zusammengefasst sollten Immobilienanzeigen künftig diese Angaben enthalten:

- Art des Energieausweises (Bedarfsausweis/Verbrauchsausweis)

- Kennwert des Energiebedarfs bzw. des -verbrauchs

- Energieträger der Heizung

- bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes

- bei Wohngebäuden Energieeffizienzklasse.

Ein Musterbeispiel für die zusätzlich aufzuführenden Pflichtangaben gestaltet sich wie folgt: „V: 166,6 kWh/(m²a), Heizöl, Baujahr 1963.“ Weitere zulässige bzw. rechtssichere Abkürzungen sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärt und sollten vorerst nicht verwendet werden. (Mitarbeit: Günter Kohlbecker)

Weitere Informationen unter: www.enev-online.com/enev_2014_volltext

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