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Immobilien: Es geht auch ohne Fiskus

Der Zugewinn einer Ehe können Immobilienwerte sein. Aber wie kann man die zu Lebzeiten aufteilen?

WAS STEHT INS HAUS?

Mein Mann und ich haben vor 30 Jahren bei Null angefangen und leben seitdem in der Zugewinngemeinschaft. Mein Mann war sehr erfolgreich und hat während unserer Ehe mehrere Immobilien, darunter ein Einfamilienhaus, angeschafft. In den Grundbüchern steht nur mein Mann. Mir gehört praktisch nichts. Wenn ich vor meinem Mann versterbe, könnte ich unseren beiden Kindern nicht einmal etwas vererben. Den Zugewinn erhalte ich nur beim Tod meines Mannes oder bei der Scheidung. Gibt es eine Möglichkeit, den Zugewinn jetzt auszugleichen? Fällt dann Schenkungssteuer an?

WAS STEHT IM GESETZ?

Bei manchen Ehen ergibt sich folgendes Bild. Zu Beginn der Ehe verfügen die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehepartner über kein beziehungsweise nur ein geringes Vermögen. Im Laufe der Ehe hat die Ehefrau – mit Rücksicht auf die Familie – die Kinder großgezogen. Deshalb konnte sie nur einer Halbtagstätigkeit nachgehen. Der Mann dagegen hat Karriere gemacht und aus dem von ihm erwirtschafteten Einkommen Immobilien erworben. In den Grundbüchern ist er als Alleineigentümer eingetragen. Wie sieht die Vermögenssituation der Ehefrau aus? Ihr gehört praktisch nichts. Sie hat zwar Anspruch auf den gesetzlich verankerten Zugewinnausgleich, erhält diesen jedoch nur bei der Scheidung oder beim Tod des Ehegatten. Aber es kommt noch schlimmer. Stirbt die Ehefrau vor dem Mann, so kann sie den Kindern keine Vermögenswerte hinterlassen, da das eigentlich gemeinsame Vermögen dem Mann allein gehört. Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau verpufft quasi. Daneben gehen die erbschaftssteuerlichen Freibeträge für die Übertragung ihres Vermögens auf die Kinder (je 205 000 Euro) ins Leere. Grundsätzlich unterliegen Zuwendungen unter Ehegatten der Schenkungssteuer. Es gibt aber auch Ausnahmen. Zunächst ist bekannt, dass die Schenkung etwa des hälftigen Eigentums am selbstgenutzten Einfamilienhaus, das dem einen Ehegatten allein gehört, schenkungs- und grunderwerbssteuerfrei übertragen werden kann.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Für die anteilige Übertragung der anderen Immobilien weist der Steuerberater Reinhard Gensch auf eine aktuelle, wenig bekannte Entscheidung des Bundesfinanzhofes hin. Dieser hat die schenkungssteuerfreie Übertragung von Vermögen im Rahmen der Beendigung der Zugewinngemeinschaft – durch notarielle Vereinbarung der Ehegatten – anerkannt (Aktenzeichen II R 29/02). Um den Zugewinn auszugleichen, muss dieser zunächst berechnet und die Zugewinngemeinschaft beendet werden. Zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs könnten Ihnen dann an den anderen Immobilien Anteile in Höhe Ihres Zugewinns übertragen werden. Nach der BFH-Entscheidung fällt keine Schenkungssteuer an und Sie können nachfolgend wieder die Zugewinngemeinschaft begründen, ohne dass diese Tatsache Auswirkungen auf die Schenkungssteuer hätte.

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