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Immobilien: Fest - aber auch sicher?

In Zeiten der Bankenkrise: Wie gut ist Geld geschützt, wenn es auf einem Notaranderkonto liegt?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir haben vor einigen Tagen unser Haus verkauft. Die Käufer haben den Kaufpreis bereits auf ein Anderkonto des Notars einbezahlt. Allerdings werden die Voraussetzungen für die Auszahlung an uns (Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung, Vorlage der Löschungsbewilligungen der Banken für noch eingetragene Grundschulden usw.) erst in einigen Monaten erfüllt sein. Das Geld wurde deshalb als Festgeld mit monatlicher Kündigungsfrist angelegt - bei einer deutschen Bank. Allerdings fragen wir uns angesichts der Bankenkrise trotzdem, wie sicher unser Geld ist.

WAS STEHT IM GESETZ?

Wenn das Geld bei einem namhaften deutschen Kreditinstitut angelegt ist, dann sollte nichts passieren. Je nach Bankengruppe schützen mehrere Sicherungssysteme die Einlagen der Kunden. Für die privaten Banken, etwa Deutsche, Dresdner oder Commerzbank, ist dies der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (www.bankenverband.de). Er umfasst unter anderem die Guthaben von Privatpersonen und schützt vor allem Sicht-, Termin- und Spareinlagen. Die Guthaben jedes einzelnen Kunden sind bis zur Höhe von 30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank gesichert. Die Sparkassen haben eine institutssichernde Einrichtung geschaffen. Danach ist der Bestand der Sparkasse durch elf regionale Unterstützungsfonds abgesichert (www.sparkasse.de) - die Fonds verhindern, dass einzelne Sparkassen zahlungsunfähig werden. Die Volks- und Raiffeisenbanken unterhalten beim Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (www.bvr.de) ebenfalls eine Unternehmenssicherung. Die Einlagen sind in voller Höhe geschützt. Bei allen anderem gilt: Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) sichert Ansprüche von Privatleuten und von Treuhändern. Der Entschädigungsanspruch für Einlagen beschränkt sich auf 90 Prozent der Forderungen, höchstens aber auf 20 000 Euro pro Anleger. Allerdings dürfte in Ihrem Fall eins der anderen Systeme greifen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Eröffnet ein Notar im Namen eines Klienten ein Anderkonto, so ist er verpflichtet zu prüfen, ob das Kreditinstitut einem freiwilligen Sicherungsfonds angehört, um so die Einlage für den Insolvenzfall abzusichern. Bislang konnten alle Sicherungsfälle ausgeglichen werden - ich gehe davon aus, dass die Sicherungssysteme auch in Zukunft halten werden. Auch die Kreditinstitute haben gemäß Paragraph 23 a Kreditwesengesetz (KWG) umfangreiche Informationspflichten gegenüber ihren Kunden. Sie müssen über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung, über die geltenden Bestimmungen und über Umfang und Höhe der Sicherung informieren. Gleiches gilt, wenn Einlagen nicht gesichert sind oder das Kreditinstitut aus der Einrichtung ausscheidet. Weitere Informationen gibt es auf den im Text erwähnten Internetseiten der Verbände.

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