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Immobilien: Fonds-Anleger müssen selten draufzahlen

Der Stopp der Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau betrifft viele geschlossene Immobilienfonds. Der Subventionsabbau hat böse Folgen, wenn die Fonds Kredite für den Bau der Wohnhäuser aufgenommen hatten.

Der Stopp der Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau betrifft viele geschlossene Immobilienfonds. Der Subventionsabbau hat böse Folgen, wenn die Fonds Kredite für den Bau der Wohnhäuser aufgenommen hatten. Denn die Mieteinnahmen reichen selten aus, um die fälligen Zinsen zu bezahlen. Meistens halten sich Banken dann an die Eigentümer, also auch an die Anleger. Doch diese haften selten. Wenn der Fonds als GmbH und Co KGs (Kommanditgesellschaft) gestrickt ist, dann beschränkt sich die Anlegerhaftung auf den Fondsanteil: Ist der Fonds insolvent, ist der Anteil wertlos, doch weder Bank noch FondsGeschäftsführer können Anleger zwingen, frisches Kapital aufzubringen oder Schulden zu begleichen. Mit solchen Forderungen müssen dagegen Anleger von Fonds, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) konstruiert sind, rechnen, sofern die Haftung nicht ausdrücklich beschränkt wurde. Doch auch diese Anleger lässt ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Die Richter hatten in zwei Fällen eine Haftung ausgeschlossen, weil nicht Rechtsanwälte, sondern Treuhänder (Steuerberater oder Geschäftsbesorger) die für den Fonds erforderlichen Verträge unterzeichneten – ein Verstoß gegen das „Rechtsberatungsgesetz“. Dies erfolgte laut Frank Rodloff, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Murawo, bei den meisten Fonds am Markt. Die Folgen: Die vom Anleger erteilten Vollmachten können nichtig sein, und daher kann der Anleger aus der GbR aussteigen, wenn diese Geld von ihm verlangt. Ohne Risiken ist das aber nicht: die GbR oder ein Insolvenzverwalter können auf Umwegen Ansprüche gegen den Anleger erheben und der Fiskus die Rückzahlung der Steuervorteile fordern. ball

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