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Immobilien: Grundeigentümer dürfen wieder hoffen Neue Besteuerung nicht selbst genutzter Immobilien verschoben

Die rot-grüne Bundesregierung will die geplante Besteuerung von Veräußerungsgewinnen offenbar zurücknehmen. Nach dem schon ausformulierten Gesetzentwurf zum Sparpaket sollte es künftig nicht mehr möglich sein, den Gewinn beim Verkauf einer vermieteten Immobilie zehn Jahre nach deren Erwerb steuerfrei einzustreichen.

Die rot-grüne Bundesregierung will die geplante Besteuerung von Veräußerungsgewinnen offenbar zurücknehmen. Nach dem schon ausformulierten Gesetzentwurf zum Sparpaket sollte es künftig nicht mehr möglich sein, den Gewinn beim Verkauf einer vermieteten Immobilie zehn Jahre nach deren Erwerb steuerfrei einzustreichen. Diese Spekulationsfrist hatte die Bundesregierung erst 1999 von zwei auf zehn Jahre verlängert.

Der Rückzieher der Regierung könnte darauf zurückzuführen sein, dass die erweiterte Besteuerung durch Gestaltung zu umgehen war. Dazu hätte man Grundstücke aus Privatbesitz in eigene Gesellschaften übertragen und dadurch noch vor einem Kabinettsbeschluss zu diesem Gesetz eine steuerfreie Veräußerung konstruieren können (Tagesspiegel vom 9.November 2002).

Nach Äußerungen der grünen Haushaltsexpertin Christine Scheel spricht viel dafür, dass es für vermietete Immobilien bei der alten Regelung bleibt. Wer seine Immobilie vor mehr als zehn Jahren erworben hatte, dürfe der verschärften Besteuerung entgehen, zumal das Grundgesetz eine derarige rückwirkende Verschärfung verbieten könnte. Da Scheel zufolge auch die zehnjährige Spekulationsfrist nicht angetastet werden soll, kommen Grundeigentümer offenbar vorerst ungeschoren davon.

Größere Gewissheit wird frühestens der für den 20.November geplante Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf bringen. Bleibt es bei der alten Regelung (steuerfrei nach 10jähriger Haltefrist), muss die Regierung das Geld woanders suchen. Zu befürchten ist etwa, dass die Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer fallen werden. Der Bundesfinanzhof hält die Besserstellung von Immobilien- und Betriebsvermögen gegenüber Geld- und Aktienvermögen ohnehin für verfassungswidrig. Mit der vorzeitigen Übertragung auf Kinder und Enkel können die bisherigen Vergünstigungen noch genutzt werden.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei Murawo

Frank Rodloff

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