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Immobilien: Haftung für Schäden

Immobilienverkäufer in der Pflicht

Beim Verkauf einer Immobilie haftet der frühere Eigentümer für Mängel und Schäden bis zur Übergabe des Objektes. Dies gilt auch für Altbauten, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (VZR248/02) hervorgeht. Eine entsprechendes Urteil zugunsten des Käufers trafen die Richter in einem Fall, wo ein Wassereinbruch die Immobilie nach Abschluss des Kaufvertrages doch vor Übergabe der Immobilie beschädigt hatte. Der Käufer hatte daraufhin die Kosten für die Beseitigung des Wasserschadens von dem vereinbarten Kaufpreis abgezogen. Dabei hatte der Verkäufer den Schaden nicht verursacht. Dennoch müsse der Verkäufer für diesen versteckten Mangel bis zur Übergabe der Immobilie haften, so die Richter. Dasselbe gelte für bekannte oder arglistig verschwiegene Mängel. In der Regel schließen Käufer und Verkäufer eine Haftung für Schäden vertraglich aus. Soll dieser Ausschluss auch für die Zeit zwischen Kaufvertrag und Übergabe der Immobilie gelten, muss dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. ball

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