zum Hauptinhalt

Handwerker: Mit Sicherheit

Ein neues Gesetz stellt Bauhandwerker seit kurzem besser. Was bedeutet das für Wohnungseigentümer?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir sind Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Da das Gebäude schon älter ist und dringend etwas getan werden muss, will unsere Eigentümergemeinschaft umfangreiche Sanierungsarbeiten erledigen lassen. Demnächst soll deshalb der Verwalter auf einer Versammlung ermächtigt werden, entsprechende Arbeiten zu beauftragen. Im Vorfeld hat er schon angekündigt, dass er auch ermächtigt werden will, eine Sicherheit für die Bauhandwerker stellen zu dürfen, wenn die Baufirma das verlangen sollte. Ist so etwas in Ordnung, und müssen wir das beschließen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Unternehmer eines Bauwerks können für ihr Vorleistungsrisiko eine Sicherheit von ihrem Auftraggeber verlangen – so steht es in Paragraf 648 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Recht steht auch Architekten zu, wenn sie nicht nur vor Beginn der Bauarbeiten planen. Bei dieser Gesetzesregelung handelt es sich um eine scharfe Waffe des Auftragnehmers am Bau, die durch das zu Jahresbeginn in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz noch auftragnehmerfreundlicher gestaltet wurde. In der Regel verlangt ein Auftragnehmer eine Bürgschaft, die ihm bis zur Höhe der voraussichtlichen Vergütung zuzüglich der Nebenforderungen auch zusteht. Das Gesetz verlangt vom Auftragnehmer, dass er dem Auftraggeber – hier also Ihrer Eigentümergemeinschaft – eine angemessene Frist setzt, die Sicherheit beizubringen. Angemessen sind zehn bis 14 Tage. Wird diese Frist nicht eingehalten, muss noch eine Nachfrist gesetzt werden, die auch kürzer sein darf. Sollte die geforderte Sicherheit dann immer noch nicht übergeben worden sein, kann der Auftragnehmer die Sicherheit einklagen, die Arbeiten einstellen oder den Bauvertrag kündigen. Kündigt er, steht ihm die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Experten erwarten, dass in dieser Hinsicht in Zukunft mehr Arbeit auf Verwalter und Versammlungen zukommen wird. Denn während sich ein Unternehmer früher einen Eigner herauspicken musste, kann er nun in Sachen Sicherheit an den Verwalter herantreten.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Ihr Verwalter hat vorausschauend gedacht. Wenn er für Ihre Eigentümergemeinschaft Aufträge für Bauarbeiten vergeben soll, dann wird der Bauunternehmer ihm gegenüber als Vertreter der Gemeinschaft seine Sicherheit nach Paragraf 648 a BGB verlangen. Wenn Ihr Verwalter nicht bereits jetzt ermächtigt wird, eine Sicherheit zu übergeben, muss erst eine erneute Versammlung einberufen werden. Denn ohne Beschluss darf der Verwalter nicht handeln. Jedoch wird er, sofern bei ihm die Anforderung eingeht, die Sicherheit zu stellen, innerhalb der dann gesetzten Frist und Nachfrist nicht in der Lage sein, einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeizuführen und die Ermächtigung in die Hand zu bekommen. Und dann kann der Bauunternehmer kündigen und der Ärger wird groß sein. Sie sollten also Ihren Verwalter bereits jetzt ermächtigen.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false