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Hausordnung: Der Grillen-Putzen- Badewannenbenutzungs- Vertrag

Was der Vermieter in die Hausordnung schreiben darf und was Gerichte verboten haben.

Eigentlich soll sie vor allem Streit vermeiden. Bei vielen Mietverträgen ist die Hausordnung gleich angeheftet. Allerdings ist nicht alles erlaubt, was ein Hausbesitzer gerne hätte. Ob die Regeln überhaupt nötig sind, darüber sind die Meinungen geteilt: „Viele Probleme zwischen den Mietern und Vermietern lassen sich durch das Aufstellen einer Hausordnung lösen“, findet Stefan Diepenbrock, Sprecher des Eigentümerverbands Haus und Grund. Eher unnötig ist sie dagegen für den Deutschen Mieterbund. Sprecher Ulrich Ropertz: „Die entscheidenden Bestimmungen finden sich im Gesetz und im Mietvertrag.“

Aber ob es eine Hausordnung gibt, entscheidet allein der Vermieter. Auch deshalb, um bei Streitigkeiten zwischen Mietern klare Verhältnisse zu schaffen – etwa wenn es um Geräuschvolles geht: Die Hausordnung kann zum Beispiel festlegen, zu welchen Zeiten das Musizieren für die anderen Bewohner zu dulden ist. Bei Verstößen können sich Mieter dann direkt an den Nachbarn wenden – sie müssen nicht den Umweg über den Vermieter nehmen. Lässt sich partout keine Einigung herstellen, dann kann die Hausordnung auch als Grundlage für Sanktionen dienen: Verstöße können durch eine Abmahnung oder sogar durch eine Kündigung und Hausverbot geahndet werden. In der Praxis komme das aber selten vor, erklärt Mietervertreter Ropertz: „Da die Vorgaben in der Hausordnung im Regelfall von wenig Gewicht sind, ist die Konsequenz eher theoretischer Art.“

Häufige Regelungen in Hausordnungen sind Ruhezeiten, Räumungspflicht für Schnee oder Laub und Regeln zur Benutzung von Gemeinschaftsräumen. Auch das Abstellen von Kinderwagen im Flur kann so geregelt werden, ebenso die Reinigungspflichten der Mieter. Manche Bestimmungen haben dort aber nichts zu suchen. „Nicht enthalten darf eine Hausordnung zum Beispiel Regelungen zu Schönheitsreparaturen oder Betriebskosten“, sagt Haus-und-Grund-Mann Diepenbrock. Und willkürlich dürfen Vermieter ihren Mietern keine Verpflichtungen oder Verbote auferlegen, beschreibt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz in Hannover. Beispielsweise sei es unzulässig, dass Mieter die Waschküche nur alle zwei Wochen benutzen dürfen. Aber: Laut Landgericht Essen (AZ: 10 S 438/01) ist ein Grillverbot in der Hausordnung wirksam.

Vieles ist dabei allerdings vom Einzelfall und Gerichtsentscheidungen abhängig. Das Landgericht Köln (AZ: 1 S 304/96) hat zum Beispiel entschieden, dass ein „Nacht-Badeverbot“ unwirksam ist. Der Vermieter hatte bestimmt, dass Mieter zwischen 22 Uhr und 4 Uhr morgens nicht baden dürften – zu Unrecht. Und in Bonn wollte ein Vermieter seinem Mieter vorschreiben, dass das Treppenhaus nur mit exakt bezeichneten Reinigungsmitteln zu reinigen ist. Auch das hielt vor Gericht nicht stand.

Eine Muster-Hausordnung gibt es beim Deutschen Mieterbund: www.mieterbund.de

Stefan Waschatz (dpa)

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