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Immobilien: Heiße Entscheidung

Die Mehrheit der Eigentümer beschließt eine größere Heizung. Müssen auch die Ablehner zahlen?

WAS STEHT INS HAUS?

In unserer Eigentumsanlage wurde die Heizung erneuert. Weil vier von sieben Eigentümern ihren Wintergarten beheizen wollen, wurde eine größere Anlage eingebaut. Wir sollen auch die Mehrkosten tragen, obwohl wir den Wintergarten nicht beheizen. Ein Eigentümer fordert zusätzlichen Lärmschutz, der wegen der größeren Anlage notwendig ist. Müssen wir uns an den zusätzlichen Kosten beteiligen? Es wurde festgestellt, dass das Wasser für die Heizung nicht über eine Wasseruhr läuft. Der Verwalter hat, ohne uns zu fragen, den Einbau einer Uhr beauftragt. Darf er das?

Wird eine Heizungsanlage erneuert und im Zuge dieser Arbeiten auch vergrößert, ist das eine bauliche Veränderung, die über die bloße Instandhaltung hinausgeht (Paragraf 22 Absatz des Wohnungseigentumsgesetzes WEG). Da Sie dieser Baumaßnahme nicht zugestimmt haben, haben Sie sich gemäß Paragraf 16 Abs. 6 WEG auch nicht an den Kosten zu beteiligen. Deswegen haben die vier Eigentümer, die den Nutzen der größeren Heizungsanlage haben, die Kosten für die größere Dimensionierung allein zu tragen – wohlgemerkt allein die Kosten, die auf die Vergrößerung der Anlage entfallen. Auch die Kosten für den zusätzlichen Schallschutz sind diesen allein aufzuerlegen, wenn die Lärmbelästigung wirklich wegen der größeren Dimensionierung der Anlage entsteht. Dies ist gegebenenfalls durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Verwaltung ist auch berechtigt, die zusätzliche Wasseruhr installieren zu lassen. Sie ist sogar dazu verpflichtet. Die Befugnis des Verwalters ergibt sich aus Paragraf 27 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 WEG in Verbindung mit Paragraf 28 Abs. 3 WEG. Denn ohne ordnungsgemäß installierte Wasseruhren ist eine gesetzeskonforme Abrechnung über Wasser und Heizung nicht möglich. Alle Eigentümer haben nämlich einen Anspruch darauf, dass die Wasserkosten nach Verbrauch umgelegt werden, da Wasseruhren installiert sind. Es versteht sich von selbst, dass nicht ein einzelner Eigentümer den Verbrauch für die gemeinschaftliche Heizungsanlage allein tragen muss.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1. Juli 2007 hat Mehrheitsentscheidungen und individuelle Regelungen möglich gemacht. So können Mehrheitsentscheidungen getroffen werden, wo früher alle Eigentümer zustimmen mussten. Dies hatte in vielen Wohnungseigentumsanlagen zu Stillstand geführt, so dass viele Wohnungseigentumsanlagen nicht mit der technischen und architektonischen Entwicklung Schritt halten konnten. Auch sind individuelle Kostenverteilungen abweichend von den Miteigentumsanteilen möglich, die dem Verbrauch und der Verursachung Rechnung tragen. Die Änderungen des WEG bringen neue Chancen, aber auch Risiken, mit denen verantwortungsbewusst umgegangen werden sollte. Deshalb sollten Sie vom Verwalter verlangen, dass er sich mit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz vertraut macht.

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