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Heizkosten: Ihren Ausweis, bitte

Welche Informationen liefert der Energiepass Mietern und Käufern? Bausachverständiger Stephen-M. Dworok gibt Tipps.

WAS STEHT INS HAUS?

Ich werde bald umziehen. Wenn ich keine geeignete Wohnung zum Kauf finde, werde ich wieder mieten. Da die Energiekosten aber immer weiter steigen, möchte ich wissen, egal ob als Mieter oder Eigentümer, wie hoch der Heizenergiebedarf ist. Ich weiß, dass bereits im Jahr 2002 der Energieausweis für Neubauten eingeführt wurde. Außerdem habe ich gehört, dass solche Ausweise nun auch für ältere Gebäude gefordert werden. Ab wann benötigt man als Wohnungseigentümer denn einen Energieausweis? Und was kann ich als Miet- oder Kaufinteressent daraus ableiten?

WAS STEHT IM GESETZ?

Bereits mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2002 wurde die Pflicht eingeführt, für Neubauten Energieausweise auszustellen. Auch bei älteren Gebäuden, die ab diesem Zeitpunkt wesentlich umgebaut oder vergrößert wurden, gilt eine solche Pflicht. Was ab 1. Juli 2008 hinzu kommt, ist, dass auch für Wohngebäude, die bis 1965 errichtet wurden, Interessenten ein solcher Ausweis vorgelegt werden muss, wenn diese verkauft, verpachtet oder vermietet werden sollen. Ab 1. Januar 2009 gilt das dann für sämtliche Gebäude, also Wohn- und auch Gewerbeobjekte. In öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, wie etwa Rathäusern, Schulen und Krankenhäusern muss der Ausweis sogar öffentlich sichtbar ausgehängt werden, wenn diese mehr als 1 000 Quadratmeter Grundfläche besitzen. Nur für kleine Wohngebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche sind sie nicht notwendig. Im Energieausweis wird anhand normierter Berechnungsverfahren angegeben, wie groß der Primärenergiebedarf des gesamten Gebäudes ist. Individuelle Einflüsse des Nutzers sind dabei nicht berücksichtigt. Ein Energieausweis hat in der Regel eine Geltungsdauer von 10 Jahren. Ältere Energieausweise bleiben aber weiterhin gültig, auch wenn die neue Energieeinsparverordnung in Kraft getreten ist. Für Vermieter besteht nur dann die Pflicht, dem Mieter einen Energieausweis vorzulegen, wenn eine Wohnung neu vermietet wird, nicht aber bei bestehenden Mietverhältnissen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Da der Energieausweis auf der Grundlage von Normberechnungen erstellt wird, dient er für künftige Nutzer zur Information über die gesamte Energieeffizienz des Gebäudes. Ähnlich wie bei der Verbrauchsangabe bei einem Pkw kann der Miet- oder Kaufinteressent damit das energetische Niveau verschiedener angebotener Gebäude vergleichen. Der tatsächlich entstehende Verbrauch von Heizenergie und die daraus resultierenden Kosten lassen sich aus dem Energieausweis dagegen nicht entnehmen – einfach deshalb, weil sie stark von der individuellen Nutzung abhängen. Sollte der tatsächliche Energieverbrauch über den Normwerten des Energieausweises liegen, hat der Käufer oder Mieter deshalb keinen rechtlichen Anspruch, den finanziellen Verlust des Mehrverbrauchs einzuklagen oder eine Mietminderung durchzusetzen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt dann vor, wenn der Energieausweis falsch ausgestellt wurde.

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