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Wer sein heimisches Arbeitszimmer neben beruflichen auch für private Zwecke nutzt, hat schlechte Karten beim Finanzamt. Das könnte sich bald ändern.

© imago/Niehoff

Homeoffice: Tauziehen um Arbeitszimmer geht weiter

Wann lässt sich das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen? Bei dieser Frage sind sich in einigen Fällen nicht einmal die obersten Steuerrichter einig. Die Rechtsfrage wird nun dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs vorgelegt.

Das häusliche Arbeitszimmer sorgt in der Einkommensteuer immer wieder für Streit mit dem Finanzamt. Können Aufwendungen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Raum – nahezu ausschließlich – für betriebliche respektive für berufliche Zwecke genutzt wird, und können diese Aufwendungen dann entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? In einigen Fällen sind sich nicht einmal die obersten Steuerrichter einig. Dies zeigt ein Beschluss des Neunten Senates Bundesfinanzhof (BFH) vom November vergangenen Jahres (IX R 23/12): Die Rechtsfrage wird nun dem Großen Senat des BFH vorgelegt.

Im Neunten Senat ging es darum, ob auch das – privat mitgenutzte – häusliche Arbeitszimmer Eingang in die Einkommensteuererklärung finden kann. Ein Vermieter hatte geklagt, weil ihm das Finanzamt den Steuerabzug gestrichen hatte. Er gab an, den Arbeitsraum zu 60 Prozent für die Verwaltung seiner beiden Mehrfamilienhäuser und ansonsten privat zu benutzen. Die Finanzämter lehnen jedoch derzeit jegliche Aufteilung von gemischt genutzten Räumen in einen beruflichen und privaten Anteil ab. Dabei hatte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2009 eine Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen bei der Einkommensteuer zugelassen (GrS 1/06). Diese Lockerung der Rechtsprechung gab auch Steuerpflichtigen mit teils beruflich genutzten Räumlichkeiten Hoffnung. Da sich die Münchner Richter vorliegend aber nicht darin einig sind, ob es steuerlich auch ein „halbes“ häusliches Arbeitszimmer geben kann, muss hierüber nun im Großen Senat des BFH entschieden werden.

Auch zur Abzugsfähigkeit einer „Arbeitsecke“ ist die Rechtslage umstritten: Die Finanzämter setzen oft den Rotstift an, wenn ein Zimmer aus beruflich genutzter und privater Fläche besteht. Mit Spannung bleibt daher das Parallelverfahren vor dem Bundesfinanzhof abzuwarten (X R 32/11). Wenn der Große Senat die berufliche Nutzung schon in „Teilzeit“ anerkennen sollte, dürfte auch der Abzugsfähigkeit der Arbeitsecke nichts mehr im Wege stehen, schätzt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. Gleiches gilt für Durchgangsräume, die bisher meist ebenfalls nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden. Ungeachtet dessen unterliegt der Steuerabzug eines häuslichen Arbeitszimmers bereits erheblichen Einschränkungen. Ein Abzug ist nur möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Abzug ist auf 1250 Euro gedeckelt, wenn die Räumlichkeit nicht den Mittelpunkt des Berufslebens darstellt.

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