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Immobilien: Kauf ist erlaubt, Abstand verboten

Wer dem Nachmieter Möbel anbietet, darf nur eine dem Wert angemessene Summe verlangen / Detaillierter Kaufvertrag sinnvollVON ANDREAS LOHSE Wer auszieht, nimmt gern Abstand.Doch "eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, daß der bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam", heißt es im Wohnungsvermittlungsgesetz.

Wer dem Nachmieter Möbel anbietet, darf nur eine dem Wert angemessene Summe verlangen / Detaillierter Kaufvertrag sinnvollVON ANDREAS LOHSE Wer auszieht, nimmt gern Abstand.Doch "eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, daß der bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam", heißt es im Wohnungsvermittlungsgesetz. Erlaubt und gesetzlich untermauert ist jedoch der Brauch, mit dem sich wohl jeder, der schon auf Wohnungssuche war, bestenfalls beschäftigen, schlimmstenfalls herumärgern mußte: Möbelübernahme vom Vormieter.Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich verpflichte, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, könne "grundsätzlich wirksam geschlossen werden", heißt es in einem Gerichtsurteil.Wer allerdings glaubt, sich auf diese Weise seinen Sperrmüll vom Nachmieter vergolden lassen zu können, irrt.Denn entscheidend bei einer solchen Möbelübernahme ist, daß zwischen dem Wert des zurückgelassenen Inventars und dem dafür zu zahlenden Entgelt kein auffälliges Mißverhältnis besteht.So hatte beispielsweise ein Mieter 17 500 Mark für Einrichtungsgegenstände an den Vormieter zahlen müssen, der behauptet hatte, das Mobiliar und die Hi-Fi-Anlage kosteten ursprünglich weit über 47 000 Mark.Doch an dieses vermeintliche Schnäppchen mochte der Käufer nicht glauben und ließ den Wert der Gegenstände schätzen.Ergebnis: Allenfalls 7 165 Mark waren angemessen.Darauf gestützt forderte der Mieter erfolgreich mehr als 8 500 Mark vom Verkäufer zurück.Das Gericht: Der Kaufvertrag zwischen Mieter und Vormieter über Einrichtungsgegenstände im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages ist unwirksam, wenn der Kaufpreis deutlich überhöht ist (Az.LG Wiesbaden 1 S 82/96). Auch das Berliner Landgericht verurteilte in einem Fall den Verkäufer von Mobiliar auf Rückzahlung einer nicht unerheblichen Summe.Mehr als 8 000 Mark hatte die Käuferin ihrem Vormieter gezahlt - und dafür teils verwohntes, teils sogar gebrauchsuntaugliches Mobiliar erhalten.Die Einbauküche war fettverschmiert, die Tür des Geschirrspülers ließ sich nicht mehr schließen, bei Hängeschränken waren Scharniere herausgebrochen, Oberflächen zerkratzt und durchlöchert, die Platten des Elektroherdes gar so verrostet, daß der Vermieter sie austauschen mußte, der der Mieterin zudem aus Sicherheitsgründen bald sogar verbot, den alten, ebenfalls mitgekauften Warmwasserboiler zu benutzen."Danach verbleiben an Wertgegenständen lediglich der Eisschrank und die zwei kleinen Waschmaschinen", so die Richter.Wert: 500 Mark.Die Nachmieterin war sich vor Abschluß des Kaufvertrages des Mißverhältnisses zwischen vereinbarter Summe und Leistung allerdings sehr wohl bewußt, heißt es in dem Urteil.Sie hatte die Mehrzahl der Gegenstände mit der Maßgabe erworben, daß sie bis zu ihrem Einzug entfernt sein müßten.Somit war klar, daß sie die Summe nicht deshalb zahlte, um die Gegenstände tatsächlich zu benutzen, sondern sich offenbar in einer Zwangslage befand."Daß die Klägerin sich darauf eingelassen hat, dem Beklagten eine derart hohe Summe zu bezahlen, erklärt sich nur durch die auf dem Berliner Wohnungsmarkt für preisgünstige Wohnungen herrschende Wohnungknappheit", erkannte das Gericht und erklärte "das Geschäft" für nichtig und die Vereinbarung für unwirksam (LG Berlin, Az.64 s 177/96). Unwirksam ist einem Urteil zufolge auch die Vereinbarung, daß "sich der Vormieter ein Entgelt für die von ihm geleisteten Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten versprechen läßt" (AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.15 C 177/95).Der beklagte Ex-Mieter habe sich durch einen Teilbetrag in Höhe von 8 780 Mark "letztlich nur das Räumen der Wohnung vergüten lassen".Das Gericht hat dahingestellt, ob tatsächlich renoviert wurde und die dafür geltend gemachten Kosten in ihrer Höhe gerechtfertigt sind."Denn selbst wenn dies der Fall ist, können diese nicht als Einrichtungen oder Inventarstücke verstanden werden." Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichne als Einrichtung "bewegliche Gegenstände, die der Mieter oder der Vermieter einer Wohnung hinzugefügt haben." Hierzu zählten mitnichten die Räumlichkeiten an sich.Das Gericht stellte fest, daß sich in diesem Fall der Vormieter kein Entgelt hatte versprechen lassen dürfen und beschied: "Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrages zu." Tip: Nehmen Sie bei einer Möbelübernahme immer einen Zeugen mit und machen Sie einen detaillierten Kaufvertrag.Nur so läßt sich auch später noch zweifelsfrei nachvollziehen, ob die Vereinbarung, unter Umständen gar in Not getroffen, Rechtens war.

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