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Immobilien: Kein Anspruch auf Kündigung

Sprecher von Haus&Grund Unter welchen Umständen darf ein Erbbauberechtigter den Zins verringern, wenn dies nicht im Vertrag vorgesehen ist? Nur wenn ein gleitender Erbbauzins (Paragraf 9 ErbbauVO i.

Sprecher von Haus&Grund Unter welchen Umständen darf ein Erbbauberechtigter den Zins verringern, wenn dies nicht im Vertrag vorgesehen ist?

Nur wenn ein gleitender Erbbauzins (Paragraf 9 ErbbauVO i. V. m. Paragraf 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB) vereinbart ist. Sonst besteht fast nie ein Anspruch, den Erbbauzins zu erhöhen oder zu verringern. Eine seltene Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist (§ 313 BGB). Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof bei einem Erbbaurechtsvertrag angenommen, weil sich die Kaufkraft seit Vertragsbeginn um über 60 Prozent verändert hatte. Doch das ist ein Einzelfall, meistens wurden Erwartungen des Pächters enttäuscht. Weil dieser beispielsweise angenommen hatte, die Lage des Grundstücks werde seinem Geschäft einen hohen Ertrag sichern. Wenn diese Hoffnung enttäuscht wird, versucht er aus dem Vertrag auszusteigen. Doch das ist nicht möglich (vergleiche etwa BGH LM Paragraf 242 Nr. 87 und Palandt-Heinrichs, Rdnr. 33 ff. zu Paragraf 313 BGB). Ebenso wenig ist eine Kündigung möglich, wenn der Gutachterausschuss den Bodenwert korrigiert. Grob gesagt: Nicht einmal, wenn der Preis ins Bodenlose absackt, besteht ein Anspruch auf Verringerung des Erbbauzinses oder auf Auflösung des Vertrags. Foto: promo

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an Dieter Blümmel

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