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Immobilien: Kein Einfluß auf Betriebskostenumlage

Torsten P.hat einen großen Bekanntenkreis - nicht nur in Berlin, sondern, da er für seine Firma oft dienstlich unterwegs ist, mittlerweile auch in ganz Europa.

Torsten P.hat einen großen Bekanntenkreis - nicht nur in Berlin, sondern, da er für seine Firma oft dienstlich unterwegs ist, mittlerweile auch in ganz Europa.Das bringt es mit sich, daß er sein Gästezimmer in der großzügig geschnittenen Charlottenburger Wohnung gern als "Stützpunkt Berlin" anbietet."Aber nur, wenn ich selbst in der Stadt bin", betont der junge Mann.Das scheint einigen Nachbarn aufgefallen zu sein, die sich wiederum an den Hausbesitzer wandten.Jedenfalls meldete sich jetzt der Vermieter und forderte, Torsten P.habe "sofort höhere Betriebskosten zu zahlen, wenn das nicht aufhört".Schließlich verbrauchten er und seine Besucher zusammen mehr, als wenn er dort nur allein wohnen würde.

Das ist für sich genommen zwar eine durchaus logische Schlußfolgerung, erscheint demMieter indes ungerecht, schließlich "wohnen im Haus mehrere Familien, die mit Sicherheit dauernd mehr verbrauchen als ich vorübergehend mit Besuch, aber deshalb abgesehen von den verbrauchsabhängigen noch lange keine höheren Betriebskosten zahlen".Ein Urteil des Amtsgerichtes Ahaus gibt ihm recht: "Empfängt der Mieter oft Besucher, hat das keinen Einfluß auf die Umlage der Betriebskosten", beschieden die Richter in dem Fall (Az: 5 C 788 / 96).

Also: Besuch ist mietrechtlich kostenlos.Auch habe der Vermieter "kein Recht, dem Mieter Vorschriften über den Empfang von Besuchern zu machen", heißt es darüber hinaus beim Deutschen Mieterbund.In der Mietwohnung bestimme allein der Mieter, wobei sich sein Hausrecht auch auf die Zugänge zur Wohnung erstrecke und der Vermieter "einem Besucher des Mieters nicht das Betreten des Hauses verbieten" könne.

Ausnahme: besonders schwerwiegende Gründe, die gegen die Person des Besuchers sprechen.Unerheblich ist zudem (die Zeiten sind vorbei), ob es sich um männlichen oder weiblichen Besuch handelt.Auch gibt es keine Grenzen hinsichtlich der Häufigkeit des Besuchs und der Zahl der Gäste.

Fühlen sich Nachbarn beispielsweise von den Besuchern endloser Parties an sieben Tagen der Woche gestört, müssen sie, wenn das Gespräch mit den Urhebern der Störungen nicht fruchtet, den Vermieter um Abhilfe bitten.Der wiederum ist dann gehalten, den lautstarken Mieter auf den "bestimmungsgemäßen Gebrauch" der Wohnung hinzuweisen, ihn schlimmstenfalls abzumahnen, die in diesem Fall unterstellte Ruhestörung durch seine Gäste zu unterlassen.

Gestattet ist auch ein Besuch längerer Dauer, wobei sich eine allgemeingültige zeitliche Grenze nur schwer ziehen läßt.Mieter- und Vermieterverbände gehen von etwa sechs bis acht Wochen aus, ohne daß der Vermieter um Einwilligung gebeten werden muß, solange sich daraus keine erlaubnispflichtige Untervermietung oder unerlaubte Dauernutzung im Haushalt ergibt und damit auch keine Überbelegung der Wohnung verbunden ist.

Kurzfristige Überbelegung schade indes nicht, meinte in einem schon etwas älteren Urteil das Amtsgericht Dortmund (in: Wohnungswirtschaft & Mietrecht, 1982, S.86).Ein Zeitraum von drei Monaten hingegen überschreite die normale Besuchsdauer, urteilten in einem anderen Fall die Amtsrichter in Frankfurt (in: Wohnungswirtschaft & Mietrecht 1995, S.396).

Im übrigen spricht nichts dagegen, den Gästen auch einen Haustürschlüssel zu überlassen.Und der Autor eines Beitrages in der Berliner Hausbesitzerzeitschrift "Das Grundeigentum" stellt klar: "Besuch kann auch dann vorliegen, wenn Gäste sich bei Abwesenheit des Mieters in der Wohnung aufhalten."

Dessen ungeachtet sollte sich jeder Mieter überlegen, welche Besucher er bei sich empfängt, und welche lieber draußen bleiben: Verstößt nämlich ein Gast durch sein Verhalten gegen mietvertragliche Pflichten, so steht der Mieter dafür gerade.

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