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Immobilien: Land unter

Brandenburg hat sich zu Unrecht Grundstücke einverleibt – was ist nun zu tun ?

WAS STEHT INS HAUS?

Seitdem der Bundesgerichtshof (BGH) seine Entscheidung zu den Bodenreformgrundstücken (Urteil vom 7. Dezember 2007 – ZR 65/07) verkündet hat, steht fest, dass das Land Brandenburg sich sittenwidrig Grundstücke angeeignet hat. Die Entscheidung hat erhebliche Wellen geschlagen. Mich interessiert vor allem, welchen juristischen Trick das Land benutzt hat, um als Eigentümer ins Grundbuch zu kommen. Was muss im Übrigen der übergangene Eigentümer juristisch tun, um die Eintragung des Landes zu löschen und sich selbst als Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Die letzte DDR-Regierung regelte 1990, dass Bodenreformland an das Land zurückzuübertragen war, wenn der Eigentümer die Fläche nicht selbst bewirtschaftet hatte. Der Anspruch des Landes verjährte am 2. Oktober 2000. Es wird geschätzt, dass in circa 10 000 Fällen das Land nicht geprüft hat und auch nicht prüfen konnte, ob es diesen Anspruch auf Rückübertragung hat. Hierbei handelt es sich überwiegend um die Fälle, in denen der Eigentümer verstorben war und die Erbfolge nicht geklärt werden konnte. Unter dem Druck der Verjährungsfrist beantragte das Land beim Landkreis, es zum gesetzlichen Vertreter des unbekannten Eigentümers der Grundstücke zu bestellen. Das geschah dann auch – und zwar unter Befreiung der Beschränkungen des Paragraphen 181 BGB. Das heißt, das Land konnte sowohl für sich handeln als auch als Vertreter des unbekannten Eigentümers. Nach Genehmigung des Kreises übertrug das Land das Eigentum des Vertretenen dann an sich selbst. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Übertragung der Grundstücke sittenwidrig und damit nichtig sei. Der gesetzliche Vertreter habe nach dem wohlverstandenen Interesse des Vertretenen zu handeln. Dazu sei es erforderlich, den Anspruch auf Rückübertragung zu prüfen. Diesen Anspruch habe das Land aber „weder geprüft noch – im Hinblick auf die Unkenntnis der Erbfolge – prüfen können“. Die Grundstücke sollten durch die Handlungen ihrem wahren Eigentümer entzogen werden.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die Eintragung des Landes Brandenburg in das Grundbuch falsch und muss deshalb auch berichtigt werden. Die Entscheidung betrifft aber nur die Fälle, in denen das Land Brandenburg das Bestehen eines Anspruchs auf Rückübertragung nicht geprüft hat. Der wahre Eigentümer muss über einen Notar einen Grundbuchberichtigungsantrag stellen. Diesem Antrag ist der Erbschein beizufügen, der den Antragsteller als Rechtsnachfolger, etwa seiner Eltern, ausweist. Gegebenenfalls ist das Miteigentum des Ehegatten am Grundstück, das nach dem Familiengesetzbuch der DDR bestand, nachzutragen. Schließlich muss die Zustimmung des Landes zur Grundbuchberichtigung beigefügt werden. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, dass diese kurzfristig erteilt wird. Für Nachfragen wurde eine Telefon-Hotline (0331/58181381) eingerichtet.

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