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Immobilien: Mehr Schutz vor Lärmbelästigung Neue Verordnung schränkt auch die Nutzung von Gartengeräten ein

Der Gebrauch von Geräusche erzeugenden Geräten in der Nachbarschaft ist noch einmal verschärft worden. Was viele noch nicht wissen: In Wohngebieten müssen motorbetriebene Gartengeräte an Sonn- und Feiertagen ganz schweigen und dürfen auch werktags, einschließlich Sonnabends, nur zwischen sieben und 20 Uhr, statt bisher 22 Uhr, betrieben werden.

Der Gebrauch von Geräusche erzeugenden Geräten in der Nachbarschaft ist noch einmal verschärft worden. Was viele noch nicht wissen: In Wohngebieten müssen motorbetriebene Gartengeräte an Sonn- und Feiertagen ganz schweigen und dürfen auch werktags, einschließlich Sonnabends, nur zwischen sieben und 20 Uhr, statt bisher 22 Uhr, betrieben werden.

Die genauen Bestimmungen stehen in der wenig beachteten Lärmschutzverordnung, die seit 6.September 2002 in Kraft ist und die alte Rasenmäherverordnung abgelöst hat. Die „Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ (BGB lI, S. 3478) hat auch die Nutzung weiterer 57 Gerätearten eingeschränkt. Sie gilt für alle Gartengeräte wie Rasenmäher, -trimmer, Freischneider, Heckenscheren, Kettensägen und Hochdruckreiniger, unabhängig davon, ob sie mit Strom oder Benzin angetrieben werden. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen, weiß der Ring Deutscher Makler (RDM). Sie dürften nur von neun bis 13 sowie von 15 bis 17 Uhr benutzt werden.

Von der Regelung sind auch Bauherren betroffen, denn sie dürften werktags ihre Baumaschinen wie Betonmischer und Bohrmaschinen nur noch bis 20 Uhr nutzen.

Regeln gelten nicht im Hausinneren

Die Verordnung gilt nur für den Gerätebetrieb im Freien. Wer beim Umzug in seiner Wohnung beispielsweise Löcher in die Wand bohrt, kann die Maschine unverändert bis 22 Uhr benutzen. Dabei sollte er jedoch die Fenster schließen, rät der RDM.

Betroffen sind im Freien alle Geräte, auch wenn sie neu und relativ geräuscharm sind. Ältere, besonders laute Maschinen müssen nicht nachgerüstet werden. Neue Geräte müssen ein Hinweisschild erhalten, zu welchen Uhrzeiten sie im Wohngebiet im Freien benutzt werden dürfen. Außerdem müssen sie eine Kennzeichnung tragen, auf der die höchste Geräuschentwicklung ablesbar ist.

Achtung: Lärmschutzverordnungen einzelner Gemeinden können noch strengere Regelungen enthalten, die weiterhin gültig sind. Dies betrifft insbesondere auch Dorf-, Misch-, Kern- und Sondergebiete, in denen die Maschinenverordnung keine zeitlichen Beschränkungen macht. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können bis zu 25000 Euro kosten.

Weitere Infos im Internet unter:

www.stadtentwicklung.berlin .de/service/gesetzestexte/de/download/umwelt/ 32bimschv.pdf

Detlef Pohl

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