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Immobilien: Mieterhöhungsfrist

Zustellung muss vor 16 Uhr erfolgen

Wer seinem Vertragspartner eine Mieterhöhung, eine Wohnungskündigung oder eine andere ähnlich wichtige Mitteilung zustellen will, muss sich nach einem Urteil des Berliner Landgerichtes (AZ 65 S 132 / 01) rigoros an die geltenden Fristen halten. Liegt diese, wie es oft der Fall ist, am letzten Tag eines Monats, dann muss das Schreiben spätestens um 16 Uhr im Briefkasten des Betroffenen liegen. Hintergrund des Urteils: Den Nutzern einer Wohnung war eine Mieterhöhung durch den Hauswart zwischen 16 Uhr und 17 Uhr in den Briefkasten geworfen worden. Die Mieter entdeckten das Schreiben erst am folgenden Tag und lehnten die Mieterhöhung deshalb zum folgenden Monat ab. Die Richter gaben den streitfreudigen Mietern recht. Eine Privatperson sei nicht verpflichtet, nach 16 Uhr noch in den Briefkasten zu schauen, weil dort eventuell eine wichtige Mitteilung liegen könnte. Daher musste sich der Eigentümer mit seiner Mieterhöhung noch gedulden. ball

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