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Katze

© dpa

Mieterrecht: Leinenzwang für die Katze: Ist das erlaubt?

Streit um Tiere im Mietshaus: Was Mieter dürfen und was der Vermieter verbieten kann.

Tiere können Freunde sein. Sie können das Leben spannender machen, und oft sind Waldi oder Minka richtige Persönlichkeiten, die schon an der Tür warten, wenn sich nach der Arbeit der Schlüssel im Schloss dreht. Aber Tiere können auch großen Ärger in der Hausgemeinschaft bedeuten – nicht nur in der Hundehauptstadt Berlin. Etwa dann, wenn Wauzi den ganzen Abend kläfft, während Herrchen auf Kneipentour ist, wenn der Papagei seine Stimmübungen auch spät nachts nicht beendet oder wenn sich die Rentnerin eingeschüchtert fühlt, weil die Nachbarin eine zahme Ratte auf der Schulter spazieren führt.

Dabei ist die Zahl der Haustiere in Deutschland riesig: Fast 22,9 Millionen gibt es laut Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe – jeder zweite deutsche Haushalt hält ein Tier. Außer 5,3 Millionen Hunden sind noch 7,8 Millionen Katzen, rund 6,3 Millionen Kleintiere wie Meerschweinchen und Kaninchen sowie 4,6 Millionen Ziervögel in Wohnungen zu Hause. Nicht genau bestimmen lässt sich die Zahl der Zierfische, die in rund 1,9 Millionen Aquarien und etwa 1,4 Millionen Gartenteichen schwimmen.

Aber was ist in der Wohnung erlaubt und was verboten? Auf was kann der Mieter bestehen, was der Vermieter untersagen? Keine Schwierigkeiten haben in der Regel Halter von Tieren, die praktisch nicht stören können. Dazu zählen Ziervögel, Fische, Hamster, Meerschweinchen und ähnliche Kleintiere. Hunde, Katzen und anderes größere Getier ist dagegen nur mit Einverständnis des Vermieters erlaubt. Die Regelung „kann durch eine Erlaubnis-, eine Verbots- oder eine Zustimmungsklausel geschehen“, erläutert Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands Deutschland, Unternehmensverband der Immobilienwirtschaft.

Nimmt der Vermieter eine Zustimmungsklausel in den Mietvertrag auf, dann hält er sich die Möglichkeit offen, über Erlaubnis und Verbot individuell zu entscheiden: „Mieter dürfen dann nur mit Zustimmung des Vermieters ein Haustier halten“, erläutert Rechtsanwalt Ulrich Joerss von der Berliner Kanzlei Joerss-Rechtsanwälte. Ausnahme: Die erwähnten Kleintiere sind immer erlaubt, weil sie in Aquarien oder Käfigen gehalten werden und ausgeschlossen werden kann, dass sie andere Bewohner belästigen oder die Wohnung beschädigen. Allerdings gilt das nicht für Exoten wie Skorpione oder Schlangen.

Enthält der Mietvertrag dagegen eine sogenannte Erlaubnisklausel oder gar keine Regelung, dürfen Mieter ohne Nachfrage in ihrer Wohnung übliche Haustiere wie zum Beispiel einen Hund oder eine Katze halten, solange das Mietverhältnis besteht. Kommt es zu erheblichen Belästigungen durch das Tier, können Vermieter oder Wohnungseigentümer aber Auflagen erteilen, beispielsweise, dass Hunde im Treppenhaus angeleint werden müssen. Dies gilt auch in Wohnanlagen. Übrigens kann auch Katzen eine Leinenpflicht auferlegt werden, hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden (AZ BR 99/04). „Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung dürfen Vermieter nicht widerrufen. Wer also als Vermieter damit rechnet, dass andere Hausbewohner kritisch auf ein Haustier reagieren könnten, sollte sich gut überlegen, ob er eine solche Erlaubnis erteilt“, sagt Schick.

Mit einer Verbotsklausel haben Vermieter dagegen die Möglichkeit, das Recht zur Tierhaltung auszuschließen – zumindest abgesehen von den Ausnahmen für Kleintiere. Allerdings gilt: „Vermieter sollten ein absolutes Tierhaltungsverbot vermeiden, denn dieses ist unwirksam“, erklärt Anwalt Joerss von der Kanzlei Joerss-Rechtsanwälte in Berlin. „Werden hingegen Kleintiere wie etwa Kaninchen, Ziervögel oder Fische von dem Verbot ausgenommen, ist die Vertragsbestimmung zulässig.“ Tsp

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