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Mietspiegel: Miete mindern nach Erhöhung – darf man das?

Teil zwei unserer Aktion zum neuen Mietspiegel. Leser fragen, Wohnexperten antworten.

Der neue Mietspiegel – vielen Berlinern bietet er Anlass zur Sorge. Denn immerhin ist die ortsübliche Vergleichsmiete in den vergangenen zwei Jahren im Durchschnitt um sechs Prozent teurer geworden. Deshalb haben der Tagesspiegel, der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) und der Berliner Mieterverein eine Telefonaktion zum Thema veranstaltet. Die ersten Fragen und Antworten der Experten, Carin Müller, Rechtsanwältin vom BBU, und Frank Maciejewski vom Mieterverein, haben wir Ihnen am vergangenen Wochenende präsentiert. Heute folgt nun Teil 2.

Mein Vermieter will die Miete erhöhen. Die Fristen und die Miethöhe scheinen in Ordnung zu sein. Aber etliche unserer Fenster sind defekt und schließen nicht richtig. Kann er trotzdem mehr Miete verlangen?

Grundsätzlich ja. Die Möglichkeit, die Miete zu erhöhen, besteht unabhängig davon, ob es behebbare Mängel gibt wie etwa ihre zugigen Fenster. Wegen des Mangels können Sie jedoch eine Mietminderung geltend machen. Allerdings sollten Sie zunächst Ihren Vermieter von dem Mangel unterrichten und um Reparatur bitten. Die Zustimmung zur neuen Miete hängt nicht davon ab, ob der Mangel beseitigt ist.

Wir bezahlen eine Bruttokaltmiete und haben festgestellt, dass die pauschalen Betriebskostenangaben aus dem letzten Mietspiegel nicht mehr im neuen Mietspiegel stehen. Wie soll denn jetzt die Umrechnung vonstattengehen?

Diese pauschalen Betriebskostenangaben sind nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht mehr bei der Umrechnung zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Vermieter die jeweils auf die entsprechenden Wohnungen anfallenden Betriebskosten heranziehen. Deswegen sind diese Werte auch nicht mehr im neuen Mietspiegel ausgewiesen.

Ich habe eine Mieterhöhung bekommen, die in der Höhe wohl in Ordnung ist. Muss ich denn zustimmen, oder was habe ich sonst zu befürchten?

Wenn die Miethöhe in Ordnung ist, sollten Sie zustimmen, denn andernfalls könnte der Vermieter – das ist gesetzlich so vorgesehen – eine sogenannte Zustimmungsklage erheben. Dadurch würden für Sie, da Sie voraussichtlich verlieren würden, nur weitere Kosten entstehen.

Ich zahle im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlung bereits vom Vermieter geleaste Kaltwasseruhren. Kann jetzt bei einer Mieterhöhung im Rahmen der Spanneneinordnung unter der Merkmalsgruppe 3 dennoch der wohnungsbezogene Kaltwasserzähler als Wohnwert erhöhendes Merkmal berücksichtigt werden? Ich würde doch dann zweimal dafür zahlen.

Trotzdem ist das rechtens. Das Berliner Landgericht hat dieses Merkmal als Wohnwert erhöhend eingestuft.

Ich habe mit meinem Vermieter eine Staffelmiete vereinbart, muss ich jetzt nach dem neuen Mietspiegel trotzdem mit einer Mieterhöhung rechnen?

Nein, während des Staffelzeitraumes kann nicht weiter erhöht werden, auch dann nicht, wenn der neue Mietspiegel eine höhere Miete für Ihre Wohnung vorsehen würde. Erst nach Ablauf der Staffel und unter Einhaltung der Jahressperrfrist käme eine Erhöhung in Betracht

Mehr Informationen gibt es beim Berliner Mieterverein, Telefon: 226 260 (www. berliner-mieterverein.de) oder bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Telefon: 90120 (www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/).

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