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Runterschrauben. In einer Mietwohnung gilt das auch für die eigenen Ansprüche.

©  dpa-tmn

Mietwohnung: In Teufels Küche

Was Mieter bei Einbauten beachten müssen.

In der eigenen Küche Menüs zu zaubern, liegt im Trend. Induktionsherde, Kühlschränke mit Eiswürfelmacher, Schränke für große Suppentöpfe oder kleine Gewürzgläser – mit dem nötigen Kleingeld können sich Hobbyköche in ihrer Küche einen Traum erfüllen. In der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus ist das auch kein Problem. In einer Mietwohnung müssen die Bewohner zurückhaltender sein. Spätestens beim Auszug kann es sonst teuer werden.

Grundsätzlich muss ein Eigentümer die Küche seiner Mietwohnung nicht möblieren. „Es gab einmal die unausgesprochene Regel, dass sich eine Spüle in der Küche befinden muss“, sagt Claus O. Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes in Recklinghausen. Dafür gebe es aber keine Rechtsgrundlage. Ein Zu- und Abfluss müsse vorhanden sein, um eine Küche einbauen zu können – mehr nicht. „Heute werden Wohnungen in der Regel leer vermietet – oder man übernimmt eine Küche vom Vormieter.“ Stellt der Vermieter eine vollständige Küche oder Teile wie Herd und Spüle zur Verfügung, sind sie normalerweise Teil des Mietvertrags – außer, sie sind ausdrücklich vom Mietvertrag ausgeschlossen. Der Vermieter sei in diesem Fall verpflichtet, Geräte auszuwechseln, wenn sie defekt sind, sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes in Berlin. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für andere Teile in der Wohnung, zum Beispiel Teppich oder Parkett: „Wenn Einrichtungsgegenstände verschlissen sind, muss der Vermieter sie austauschen. Kein Kriterium ist, wenn ich mich an ihnen sattgesehen habe.“

Nur, weil der Mieter statt des eingebauten Elektroherds lieber einen Induktionsherd haben wolle, müsse der Vermieter ihn nicht auswechseln. Und wenn der Mietvertrag eine Klausel zu Kleinreparaturen enthält, müsse der Mieter geringe Schäden selbst ersetzen. Will der Nutzer der Wohnung selbst den alten Kühlschrank oder Herd gegen einen moderneren austauschen, dürfe er das, erläutert Beate Heilmann aus Berlin, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Er müsse aber für die ordentliche Aufbewahrung des Vermieterherdes sorgen, der bei der Lagerung keinen Schaden nehmen dürfe. Zieht der Mieter aus, müsse er seinen neuen Herd ausbauen und den alten Herd wieder einsetzen, wenn der Vermieter dies verlangt. „Wenn der alte Herd durch die Lagerung kaputtgeht, muss der Mieter ihn ersetzen, entweder gleich- oder höherwertig“, sagt Deese. Das gelte für Einzelgeräte genauso wie für eine ganze Einbauküche.

Entscheidet sich ein Mieter, eine komplette Küche neu einzubauen, sei es ratsam, sich vorher mit seinem Vermieter abzustimmen, sagt Heilmann. „Er kann den Vermieter nicht zwingen, eine von ihm eingebaute Küche später zu behalten und dafür sogar noch Ausgleich an den Mieter zu zahlen.“ Der Besitzer der Wohnung habe grundsätzlich zum Ende der Mietzeit das Recht, die „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ zu verlangen. Auch Umbauten, die der Vermieter genehmigt habe, müsse der Mieter im Zweifel zurückbauen.

Deese rät, sich vor dem Einbau die schriftliche Versicherung des Vermieters geben zu lassen, dass keine Kündigung wegen Eigenbedarfs in den kommenden Jahren ansteht. Auf diese Weise könne der Mieter zumindest diese unliebsame Überraschung ausschließen, bei der er im Zweifel auf der Küche sitzenbleibe. (dpa)

Sandra Ketterer

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