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Immobilien: Mit Nachfragen rechnen

Wie können sich Verbraucher vor hohen Honorarnachforderungen von Ingenieurbüros schützen?

WAS STEHT INS HAUS?

Vor zwei Jahren haben wir die Abdichtung an unserem Einfamilienhaus erneuern lassen. Innerhalb der Gewährleistungszeit der Handwerksfirma war die Abdichtung an einer Stelle undicht geworden. Das Ingenieurbüro, das zuvor mit der Planung und Bauleitung von uns beauftragt war, sollte nun die Angelegenheit prüfen, die ausführende Firma zur Mangelbeseitigung auffordern und die Nacharbeit beaufsichtigen. Für diese Leistung erhielten wir jetzt die Abrechnung des Ingenieurbüros. Die Rechnung finden wir allerdings sehr hoch und fragen nach, ob dies so richtig ist.

WAS STEHT IM GESETZ?

Nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind Ingenieurleistungen, die nach Fertigstellung und Abnahme der Bauarbeiten erst während der laufenden Gewährleistungszeit notwendig sind, der Leistungsphase 9 der HOAI (Objektdokumentation und Gewährleistungsüberwachung) zuzuordnen. Haben Sie mit dem bisher für Sie tätigen Ingenieurbüro diese Leistungsphase vereinbart, steht nach Ablauf der Gewährleistungsfrist dem Ingenieurbüro der Honorarteil für die Leistungsphase 9 zu, wenn es schriftlich im Bauüberwachungsvertrag geregelt ist. Um Geld zu sparen, wird häufig auf die Beauftragung der Leistungsphase 9 verzichtet, da auch dieser Honoraranteil von Ihnen gezahlt werden müsste, wenn kein Mangel in der Gewährleistungszeit aufträte. Fehlt Ihnen eine Vereinbarung über diese Ingenieurleistung, besteht keine vertragliche Bindung mehr zur Ausführung von weiteren Ingenieurleistungen des zuvor beauftragten Büros. Deshalb ist das Ingenieurbüro berechtigt, die von Ihnen neu beauftragte Teilleistung zur Feststellung von Gewährleistungsmängeln auch abzurechnen. Lösten Sie den Auftrag aus, ohne zuvor Stundensätze vereinbart zu haben, kann das Ingenieurbüro nach ortsüblichen Stundensätzen abrechnen. Es kann daher sehr wohl möglich sein, dass die während der Gewährleistungszeit anfallende Stundenzahl insgesamt so hoch ist, dass sie nicht mehr im Verhältnis zum bereits bezahlten Bauleitungshonorar steht.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Es ist legitim, wenn Sie sich das Honorar der Leistungsphase 9 ersparen möchten. Für den Fall, dass sich jedoch Mängel einstellen, sollten Sie vertraglich Ingenieurleistungen gebunden haben, um mit festen Honorarkonditionen, auftretende Mängel gegenüber den Firmen durchsetzen zu können. Deshalb empfehle ich, in einem Bauleitungsvertrag auch das Honorar für die Gewährleistungszeit zu vereinbaren. Da gleichermaßen auch das Ingenieurbüro aus wirtschaftlichen Gründen nicht immer daran interessiert ist, eine Vergütung der Leistungsphase 9 nach der Honorarordnung anzunehmen, besteht ein sinnvoller Kompromiss beider Vertragsseiten darin, Ingenieurleistungen in der Gewährleistungszeit aufwandsbezogen zu festen Stundensätzen vertraglich zu vereinbaren. Diese Vertragsgestaltung verteilt das wirtschaftliche Risiko gleichermaßen.

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