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Gesundheitliche Risiken von Handymasten auf den Dächern von Wohnhäusern sind noch nicht erforscht.

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Mobilfunkmasten: Über deutschen Dächern

Mobilfunkanlage auf dem Haus kann den Miet- oder Verkaufswert einer Eigentumswohnung mindern. Bei der Installation müssen deshalb alle Eigentümer zustimmen.

Handymasten auf dem Hausdach können nur mit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer installiert werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt rechtskräftig entschieden. Schon eine Gegenstimme kann das Vorhaben zu Fall bringen – Mehrheitsbeschlüsse reichen nicht aus.

Damit setzte sich die Eigentümerin einer Hochhauswohnung im Raum Aschaffenburg durch. Dort hatte die Mehrheit beschlossen, dass auf dem Fahrstuhldach des Hauses eine Mobilfunkanlage installiert werden darf. Die Eigentümerin, der eine obere Penthousewohnung gehörte, widersprach. Ihre Wohnung sei schlechter vermietbar und habe auch einen geringeren Verkaufswert, wenn solch ein Handymast unmittelbar über der Wohnung installiert werde. Denn in der Wissenschaft gibt es einen Streit, ob die von Handymasten ausgehenden Strahlenimmissionen für Menschen schädlich sind oder nicht.

Die Eigentümergemeinschaft vertrat dagegen den Standpunkt, dass es auf die eine Gegenstimme nicht ankomme. Es genüge die Mehrheit. Nach dem Wohnungseigentümergesetz müssen bauliche Veränderungen im Haus zwar einstimmig beschlossen werden. Sind die Rechte eines Wohnungseigentümers nur unwesentlich beeinträchtigt, reicht dagegen aber die Stimmenmehrheit aus. Letztlich ging es also um die Frage, ob die Einwände gegen die Mobilfunkanlage aus der Luft gegriffen waren oder nicht.

Mieter und Nachbarn müssen Handymasten dulden

Bereits das Amtsgericht Aschaffenburg und das Landgericht Bamberg hatten der Penthousebesitzerin recht gegeben. Die Gemeinschaft rief jedoch den BGH an. Der entschied jetzt in letzter Instanz, dass die Installation von Handymasten nur einstimmig beschlossen werden kann. Denn der wissenschaftliche Streit um die Gesundheitsgefährdung durch Handymasten sei allgemein bekannt. Somit bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der Miet- und Verkaufswert der Wohnung gemindert werde.

Allerdings gilt das Abwehrrecht nur für Wohnungseigentümer, nicht für Hausnachbarn. Baut sich ein Hauseigentümer einen Handymast aufs Dach, kann der Nachbar nichts dagegen tun, solange die geltenden Strahlenwerte eingehalten werden. Im Nachbarschaftsrecht gelten nämlich andere Duldungspflichten als in Eigentümergemeinschaften. Grund für den Unterschied ist, dass bei Nachbarn zunächst jeder über sein eigenes Eigentum verfügen kann.

Wenn die geltenden Vorschriften eingehalten werden, können Baumaßnahmen des Nachbarn nicht durchkreuzt werden. Bei Eigentümergemeinschaften gehört das Dach aber allen.

Mieter müssen Handymasten dulden. Der Mietsenat des BGH hat bereits vor Jahren entschieden, dass ein vorschriftsmäßig installierter Sendemast auf dem Dach keinen Mangel der Wohnung darstellt. Ein Grund zur Mietminderung liegt deshalb also nicht vor.

Bei der Installation von Handymasten geht es vor allem um finanzielle Interessen. Die Betreiber der Mobilfunkanlagen zahlen für die technischen Anlagen auf den Dächern. (AZ.: Bundesgerichtshof V ZR 48/13).

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