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Streitfall Nebenkostenabrechnung. Hält der Vermieter seine Abrechnungspflicht nicht ein, kann er diese Nebenkosten nicht nachfordern.

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Nebenkosten: Bei Abrechnung Fristen beachten

Millionen Mieter erhalten spätestens gegen Ende des Jahres eine Nachzahlungsaufforderung für ihre Mietnebenkosten aus dem Jahr 2013. Mit dem Wissen um die gesetzlichen Fristen kann viel Geld eingespart werden.

Millionen Mieter erhalten spätestens gegen Ende des Jahres eine Nachzahlungsaufforderung für ihre Mietnebenkosten aus dem Jahr 2013. Mit dem Wissen um die gesetzlichen Fristen kann viel Geld eingespart werden. Eine Mietnebenkostenabrechnung muss nicht nur inhaltlichen, sondern auch einer ganzen Reihe formalen Anforderungen genügen, so das Internetportal Mineko in einer Mitteilung. Die Betreiber der Plattform prüfen Abrechnungen auf Fehler; zu zahlen sind die Prüfberichte nach Angaben des Unternehmens nur dann, wenn die jeweilige Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist.

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, jährlich über die Nebenkosten abzurechnen – z. B. für das Jahr 2013. Nach Ablauf dieses Abrechnungszeitraums, also am 1.1.2014, setzt der Gesetzgeber dem Vermieter eine Frist von zwölf Monaten, innerhalb derer er die Nebenkostenabrechnung erstellt und dem Mieter zustellen muss – spätestens bis zum 31.12.2014. Überschreitet der Vermieter diese Frist, kann er vom Mieter keine Nachzahlung verlangen und auch Korrekturen, die zu Lasten des Mieters gehen, sind dann nicht mehr möglich.

Auch für den Mieter gelten Fristen: Nach Zugang seiner Abrechnung – z. B. im Juni 2014 – hat er wiederum zwölf Monate Zeit, also in diesem Falle bis Juni 2015, diese zu beanstanden. Ein Widerspruch innerhalb dieser Frist ist selbst dann möglich, wenn eine etwaige Nachzahlung bereits geleistet wurde. Der optimale Zeitraum für eine Anfechtung der Nebenkostenabrechnung beginnt nach Ablauf der Abrechnungsfrist des Vermieters – im gewählten Beispiel am 31.12.2014 – und endet vor Ablauf der Widerspruchsfrist des Mieters. Innerhalb dieses Zeitraums darf der Mieter die Abrechnung noch beanstanden, wohingegen der Vermieter nicht mehr berechtigt ist, Änderungen zu Lasten des Mieters vorzunehmen. (Tsp)

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