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Immobilien: Neue Zahlungsziele für Bauherren und Handwerker

Ab 2009: Schnelleres Geld für Baunternehmer und mehr Sicherheit für Auftraggeber

Jeder, der ein Haus gebaut hat, kennt das Problem. Der Bauunternehmer will rasch sein Geld, der Bauherr dagegen will erst bezahlen, wenn alle Arbeiten ausgeführt und alle Mängel beseitigt sind. Dieser Widerstreit der Interessen hat für viel Streit am Bau gesorgt. Doch das soll sich bald ändern: Das neue Forderungssicherungsgesetz, das nach jahrelangem politischen Tauziehen Anfang 2009 in Kraft tritt, soll für mehr Rechtssicherheit zwischen den Vertragspartnern sorgen.

Das Ende der Streitigkeiten sehen Experten damit aber nicht gekommen: Für Gutachter, Rechtsanwälte und Gerichte wird nach ihren Einschätzungen reichlich Arbeit bleiben: „Fakt ist“, sagt Rolf Kornemann, Präsident des Eigentümerverbandes Haus und Grund, „dass 98 Prozent der neu gebauten Ein- und Zweifamilienhäuser Mängel aufweisen.“ Umgekehrt beklagen Verbände der Bauwirtschaft, dass neun von zehn Bauherren die letzte Rate ganz oder zum Teil einbehalten.

Das neue Gesetz gilt für alle ab 1. Januar 2009 geschlossenen Bauverträge – und es soll nicht nur die Rechte der Verbraucher stärken. Jede dritte Insolvenz in der Branche ist nach Angaben der Verbände eine Folge der schlechten Zahlungsmoral. Deshalb sollen nun auch Bauunternehmen künftig einfacher an ihr Geld kommen. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick.

SICHERUNGSLEISTUNG: Um Verbraucher besser vor der Insolvenz eines Handwerkers zu schützen, muss jede Baufirma künftig bei der ersten Abschlagszahlung mit fünf Prozent der vereinbarten Bausumme für die rechtzeitige Fertigstellung des Hauses ohne größere Mängel garantieren. Dazu kann sie entweder eine entsprechende Bankbürgschaft vorlegen – oder den ersten Abschlag des Auftraggebers um den entsprechenden Betrag reduzieren. Steigt die Bausumme während der Arbeiten um mehr als zehn Prozent an, zum Beispiel durch den Anbau einer Garage oder den Einbau teurerer Bodenbeläge und Armaturen, werden noch einmal fünf Prozent an Sicherungsleistung fällig. Verbraucherschützer raten allerdings dazu, im Bauvertrag von vornherein eine Sicherheit von zehn Prozent festzuschreiben.

ABSCHLAGSZAHLUNGEN: Sie dürfen nicht mehr wegen kleinerer Mängel verweigert werden. Bisher haben Unternehmer überdies erst Anspruch auf den nächsten Abschlag, wenn Teile des Werkes „in sich abgeschlossen“ sind – also wenn zum Beispiel der Rohbau steht. In Zukunft kann die Baufirma Abschläge nach Wertzuwachs verlangen, zum Beispiel nach dem Einbau von Fenstern oder Türen. Dies gilt auch für Baustoffe oder Bauteile, die auf die Baustelle geliefert, aber noch nicht verbaut worden sind.

DRUCKZUSCHLAG: Um Handwerker zur Beseitigung von Mängeln zu zwingen, dürfen ihre Auftraggeber bisher mindestens das Dreifache der voraussichtlichen Nachbesserungskosten einbehalten. Dieser so genannte Druckzuschlag wird nun gesenkt: Künftig kann ein Auftraggeber im Regelfall nur noch das Doppelte der mutmaßlichen Kosten zurückhalten. Umso wichtiger ist es, betont der Bauherren-Schutzbund, „Mängel in Art und Umfang konkret festzustellen, sie schriftlich mit Fristsetzung zur Beseitigung anzuzeigen und bis dahin vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.“

KÜNDIGUNG DES VERTRAGS: Kündigt der Bauherr den Vertrag, kann die Baufirma pauschal fünf Prozent der noch nicht erbrachten Leistungen als Vergütung berechnen. Bislang musste der Vergütungsanspruch des Unternehmens kompliziert errechnet werden.

SUBUNTERNEHMER: Ihre Stellung gegenüber dem Generalunternehmer wird deutlich gestärkt. Sobald der Bauherr ein bestimmtes Werk abgenommen oder der Generalunternehmer eine Abschlagszahlung erhalten hat, wird auch die anteilige Vergütung des Subunternehmers fällig.

Veronika Csizi

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