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Immobilien: Nur die Ruhe

Eine neue Verordnung verbessert seit Anfang Mai den Lärmschutz. Danach dürfen Baumaschinen, Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen und Hochdruckreiniger nur noch werktags von sieben bis 20 Uhr benutzt werden.

Eine neue Verordnung verbessert seit Anfang Mai den Lärmschutz. Danach dürfen Baumaschinen, Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen und Hochdruckreiniger nur noch werktags von sieben bis 20 Uhr benutzt werden. Auch an Sonn und Feiertagen muss der Rasen ungemäht bleiben. Allerdings haben Vermieter das Recht, eigene Ruhezeiten mit Mietern zu vereinbaren. Die Verordnung gilt immer dann, wenn keine individuelle Regelung getroffen wurde und betrifft nur den Betrieb von Geräten im Freien.

RUHEZEITEN

Diese sind meist im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt: In der Regel liegen sie zwischen 22 und sieben Uhr sowie zwischen 13 und 15 Uhr. Kinderlärm und Wasserrauschen beim Duschen oder Baden sind auch während der Mittagsruhe oder nachts hinzunehmen – das entschieden die Gerichte. Was zu dulden ist, hängt vom Einzelfall ab. So billigte das Amtsgericht Potsdam eine Minderung der Miete um 9,5 Prozent zu, weil ein Nachbar regelmäßig nach 22 Uhr auf der Computertastatur tippte (Az: 26 C 82/01). In einem anderen Fall durfte der Mieter wegen des Lärms aus einer Gaststätte, die bis ein Uhr nachts offen hatte, die Miete um 37 Prozent kürzen (Amtsgericht Rheine, 14 C 420/84).

URTEILE

Im Internet finden sich bei der Berliner Mietergemeinschaft (www.bmgev.de) oder unter www.hanhoerster.de. Musterbriefe zur Ankündigung einer Mietminderung wegen Lärms, die den Rechtsvorschriften entsprechen, gibt es unter www.123recht.net und www.formblitz.de. Auch die Einschaltung von Polizei oder Bezirksamt kann helfen. Für die Belästigung durch Straßenlärm bietet die Stiftung Warentest Lärmgutachten an. Damit lässt sich ermitteln, welcher Lärmpegel vorliegt (Stiftung Warentest, Telefon: (030) 2631-0). jub

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