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Immobilien: Nur ein Jahr Zeit für die Abrechung Spätere Forderungen von Nebenkosten unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil die gültige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Abrechnung von Nebenkosten bestätigt: Maximal ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes müssen die monatlichen Betriebskostenpauschalen mit den tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet sein und Nachforderungen gestellt oder Guthaben abgerechnet sein. Nach dieser Jahresfrist sind auch keine Korrekturen an früheren Abrechnungen mehr möglich durch den Verwalter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil die gültige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Abrechnung von Nebenkosten bestätigt: Maximal ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes müssen die monatlichen Betriebskostenpauschalen mit den tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet sein und Nachforderungen gestellt oder Guthaben abgerechnet sein. Nach dieser Jahresfrist sind auch keine Korrekturen an früheren Abrechnungen mehr möglich durch den Verwalter. Einzige Ausnahme: Es lag ein Abrechnungsfehler vor, der dem Vermieter nicht zur Last gelegt werden kann (Az: VIII ZR 115/04).

Nach Ablauf der Jahresfrist behält nur der Mieter ein Recht auf Rückzahlung seiner zu viel bezahlten BetriebskostenVorschüsse. Ist die Abrechnung des Verwalters innerhalb der Jahresfrist eingegangen, wies dabei jedoch Fehler auf, dann verfällt nach einem Jahr nur der Anspruch auf die falsch berechneten Nebenkostenbestandteile – nicht dagegen auf alle fristgemäß abgerechneten Kosten. Die richtig angegebenen und innerhalb der Jahresfrist geforderten Nachzahlungen muss der Mieter also auch dann noch bezahlen, wenn die Klärung der strittigen Beträge erst nach Ablauf der Jahresfrist möglich war. Darin wich der BGH von zuvor ergangenen Urteilen bei den Amts- und Landgerichten Potsdam. Tsp

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