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Immobilien: Schwammige Angelegenheit

Wie sollten Hauswände behandelt werden, die von Pilzen befallen sind?

WAS STEHT INS HAUS?

In einer Wohnung unserer Eigentumsanlage wurde Schwammbefall festgestellt. Der Gutachter ist nicht sicher, ob es sich um Echten Hausschwamm handelt, empfiehlt aber dennoch eine Sanierung, wie sie beim Vorhandensein von Echtem Hausschwamm nötig wäre. Wir Eigentümer streiten darüber, ob der Aufwand dafür betrieben werden sollte. Einige Eigentümer sind der Meinung, auch eine alternative Methode der Schwammbeseitigung könne vorgenommen werden, um nicht zu viel Geld auszugeben. Welche Möglichkeiten gibt es, den zu erwartenden Sanierungsumfang einzugrenzen?

WAS STEHT IM GESETZ?

In der Tat ist die Diskussion in Ihrer WEG verständlich. Solange nicht genau feststeht, ob es sich tatsächlich um Echten Hausschwamm handelt, ist auch der notwendige Sanierungsumfang nicht hinreichend genau bestimmbar. Hat der Gutachter Zweifel an der Beurteilung des sichtbaren Pilzbefalls, kann über eine Probenentnahme und anschließende labortechnische Untersuchung nachgewiesen werden, um welche Pilzart es sich handelt. Die Laboruntersuchung kann so weit getrieben werden, dass über einen DNA-Test zumindest das Vorhandensein von Echtem Hausschwamm ausschließbar ist. Grundsätzlich sind pflanzliche Holzschädlinge nach DIN 68800 zu sanieren. Der Umfang der zu sanierenden Baukonstruktionsteile ist jedoch beim Befall durch Echten Hausschwamm größer als bei anderen Pilzarten. Betroffene Holzbauteile sind mindestens einen Meter über ihrem sichtbaren Befall herauszutrennen. Im Umkreis von 1,50 Meter ab dem sichtbaren Befallsende sind auch angrenzende Bauwerksteile, wie Mauerwerkswände, umfangreich zu sanieren. Tritt der Befall an einer Geschossdecke auf, muss häufig ein größerer Teil der Decke in diesem Zuge erneuert werden. Bei anderen Pilzarten sind die Sanierungsumfänge deutlich geringer. Nach den anerkannten Regeln der Technik sind alternative Bekämpfungsmethoden von Pilzen, wie Mikrowellen- oder Infrarotstrahlung, nicht nach DIN 68800 zugelassen, wenngleich deren Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen ist.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Um die Sanierung festlegen zu können, ist die Befallsart gutachterlich zu bestimmen. Da die Gutachterkosten im Verhältnis zu den erforderlichen Sanierungskosten gering sind, sollten bestehende Untersuchungsmethoden ausgeschöpft werden. Bestätigt sich der Verdacht des Befalls von Echtem Hausschwamm, wird die Sanierung nach DIN 68800 empfohlen. Bei historisch wertvoller Bausubstanz an Kulturdenkmälern wurden vereinzelt alternative Verfahren mit Mikrowelle- und Infrarotstrahlung eingesetzt, um erhaltenswerte Bausubstanz nicht abreißen zu müssen. Da der Erfolg dieser Alternative nicht hinreichend prüfbar ist, würde ich bei herkömmlicher Bausubstanz davon abraten, weil die Gefahr des Wiederauflebens, insbesondere des Echten Hausschwamms, mit baukonstruktionszerstörenden Folgen doch erheblich sein kann.

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