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Service: Neue Urteile zum Immobilienmarkt

Betriebskosten-Nachzahlung, Verwalter-Abrechnung, Heizkosten-Ablesung. Die Urteile im Immobilien und Mietrecht.

Betriebskosten-Nachzahlung
Vermieter sind berechtigt, ihren Mietern die Betriebskostenabrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum innerhalb von zwölf Monaten zuzustellen und Nachberechnungen vorzunehmen. Hat sich ein Vermieter verrechnet und korrigiert er die Abrechnung, so darf er zuvor aufgelistete Gutschriften korrigieren – wenn dies innerhalb der Zwölfmonatsfrist geschieht. Hat er Abrechnungsposten selbst verspätet erhalten, so darf er auch nach Ablauf der zwölf Monate noch nachberechnen. (BGH, VIII ZR 269/09)

Verwalter-Abrechnung
Ein Wohnungseigentümer hat zwar ein Recht darauf, die Unterlagen des Verwalters einzusehen, jedoch normalerweise in dessen Geschäftsräumen. Dort kann er auf seine Kosten Kopien ziehen. Ein Anspruch darauf und auf Zusendung von Ablichtungen der Unterlagen besteht aber auch gegen Kostenerstattung nicht. So entschieden vom Bundesgerichtshof im Fall eines Eigentümers, der die Verwalterin mit 98 Anfragen bombardiert hatte, bis diese sich weigerte, immer wieder Kopien zuzusenden. (AZ: V ZR 66/10)

Heizkosten-Ablesung
Zieht ein Mieter aus, so hat der Vermieter eine Zwischenablesung des Heizkostenzählers zu veranlassen und entsprechend dem Verbrauch abzurechnen. Geschieht das nicht, so darf der Mieter den anderweitig ermittelten Zahlbetrag pauschal um 15 Prozent kürzen. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg kam zu diesem Ergebnis, obwohl auch andere Abrechnungsmethoden (zum Beispiel nach Gradtagszahlen) sinnvoll sein können. Die Zwischenablesung sei aber gesetzlich vorgeschrieben. (AZ: 6 C 68/08) büs

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