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Service: Neue Urteile zum Mietrecht

Urteile zu den Themen Zumutbarkeitsgrenzen, Unzumutbarkeiten und Haftpflichtversicherung

Überhöhte Kosten vermeiden

Die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels endet, wo der dazu erforderliche Aufwand die „Opfergrenze“ überschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall wertend ermittelt werden. Erforderlich ist dabei eine Würdigung aller Umstände. Es darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem erforderlichen Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts andererseits. (BGH, VIII ZR 131/09)

„Quietschen“ vermeiden

Wurde das Tor einer Tiefgarage, die unter einer Wohnung liegt, repariert und quietscht es seither bei jedem Auf- und Zufahren, darf der Mieter der direkt darüber liegenden Wohnung die Miete (hier um 30 Prozent) mindern, wenn der Vermieter trotz Aufforderung durch den Mieter nichts unternimmt. Das gelte jedenfalls, wenn ein Sachverständigengutachten die Unzumutbarkeit des Quietschens bestätigt und sicher ist, dass es nachträglich (also nach dem Einzug) aufgetreten ist. (Landgericht Hamburg, 333 S 65/08)

„Selbst bewohnt“ muss es sein
Besitzt ein Mann nur ein Einfamilienhaus, als er eine private Haftpflichtversicherung abschließt, muss die Versicherung nicht leisten, wenn er sich später eine weitere Immobilie (eine Eigentumswohnung) kauft, diese weitervermietet und durch ein geplatztes Rohr bei Frost ein Wasserschaden an einer benachbarten Wohnung entsteht (hier in Höhe von mehreren tausend Euro). Die Versicherung müsse nur leisten, wenn die Wohnung selbst bewohnt werde, so das Landgericht Coburg. (LG Coburg, 11 O 720/07) büs

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