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Service: Urteile zum Mietrecht

Die neuesten Urteile zu Wohnungseigentümergemeinschaften, Mietkürzungen wegen Schimmels und Mieterhöhung mit Verweis auf den Mietspiegel.

Wohnungseigentümergemeinschaft: Einzelne haften nicht für alle

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die rückständige Gesamtforderung eines Wasserwerkes gegen drei Wohnungseigentümer einer Wohnanlage abgelehnt. Sie wurden als „Gesamtschuldner“ für 3600 Euro in Anspruch genommen. Die Angebote des Versorgungsunternehmens richteten sich aber nicht an die einzelnen Eigentümer der Wohnungen, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese Gemeinschaft sei als solche „rechtsfähig“ und hafte für Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft, urteilten die Bundesrichter (Aktenzeichen: VIII ZR 329/08).

Mietkürzung: Schimmel kann ein Minderungsgrund sein

Auch wenn in einer Mietwohnung laut Sachverständigem kein Baumangel vorliegt, bedeutet das nicht automatisch, dass der Mieter kein Recht zur Mietminderung wegen Schimmelbefalls hat. Dieses Recht verliert er nur, wenn er den Schimmel selbst schuldhaft verursacht hat. In einem Fall vor dem Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg wurde ein solches Verschulden verneint, weil der Mieter das betreffende Küchenfenster zeitweise „auf Kipp“ gestellt und somit gelüftet hatte. Trotzdem bildete sich dort Schimmel. Den Mieter trifft ebenfalls kein Verschulden, wenn sich im Flur hinter einem Schrank ohne „Hinterlüftung“ Schimmel gebildet, der Vermieter auf das Problem aber nicht hingewiesen hat (Aktenzeichen: 9 C 14/08).

Mieterhöhung: Verweis auf Mietspiegel im Internet reicht aus

Mieterhöhungen müssen begründet werden, etwa mit einem Mietspiegel. Doch muss ein Vermieter diesen dem Erhöhungsverlangen auch beifügen? Nein, meinte das Kammergericht Berlin. Vermieter dürfen in einem Brief, in dem sie ihren Mietern die Mieterhöhung ankündigen, auch auf eine aus dem Internet herunterzuladende Pdf-Datei verweisen, aus der der örtliche Mietspiegel hervorgeht. Inzwischen könne davon ausgegangen werden, dass Mieter Zugang zum Internet hätten, um sich zu informieren. Wer selbst keinen Computer hat, muss also Bekannte fragen oder in ein Internetcafé gehen (Aktenzeichen: 8 U 216/08).büs

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