zum Hauptinhalt

Service: Urteile zum Mietrecht

Neue Urteile zu den Themen Fassadensanierung, Brunnenbau und Mietkaution.

Den Vermieter verpflichten

Bröckelt der Putz an einem Wohnhaus, weil das Dach undicht ist, lässt der Vermieter aber nur das Dach reparieren, die bröckelnde Außenfassade nicht, so kann ein Mieter sowohl die Miete mindern als auch den Vermieter auf Sanierung auch der Fassade verklagen. Begründung des Landgerichts Berlin: Weniger die wenig ansehnliche Optik des Gebäudes führe zu der Pflicht des Vermieters als die Gefahr, dass durch den zum Teil abgefallenen Putz Feuchtigkeit in die Wohnungen eindringen könnte. (AZ: 67 S 270/07)

Erlaubnis für den Vermieter
Zwar besteht für Grundstückeigentümer die grundsätzliche Verpflichtung, einen geplanten Brunnenbau der Wasserbehörde zu melden. Stellt die dann fest, dass die geplanten Bohrungen voraussichtlich keinen Einfluss auf das Grundwasser nehmen werden, so darf die Behörde dafür keine Vorgaben machen und diese auch noch berechnen. Der Brunnen – in diesem Falle zur Gartenbewässerung geplant – muss ohne Auflagen und Kosten vom Amt genehmigt werden. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 4 K 767/09)

Entlastung für den Vermieter
Vermieter sind beim Ende eines Mietverhältnisses berechtigt, die vom Mieter bei ihm zu Beginn des Mietverhältnisses deponierte Kaution für Ansprüche einzubehalten, die – zum Beispiel – aus Mietschulden resultieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mieter der Berechtigung zur Verrechnung deshalb widerspricht, weil er die Miete rechtmäßig gemindert habe. Ist er nach wie vor dieser Meinung, so muss er den Vermieter in einem besonderen Verfahren auf Rückzahlung verklagen. (OLG Karlsruhe, 8 W 34/08) büs

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false