zum Hauptinhalt

Steuerrecht: Handwerker helfen – nicht zuletzt beim Steuernsparen

Immobilieneigentümer verschenken Jahr für Jahr viel Geld. Was sich alles absetzen lässt.

Ob Handwerkerausgaben oder laufende Kosten: Immobilienbesitzer haben einige Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu mindern. Das gilt vor allem für Vermieter. Allerdings müssen sie die Posten in jedem Fall genau belegen und von denen für einen selbst genutzten Gebäudeteil trennen. Eigentümer rein selbst genutzter Wohnungen und Häuser können dagegen selten Kosten von der Steuer absetzen, denn ihre Ausgaben stehen in der Regel nicht im Zusammenhang „mit der Erzielung von Einkünften“, erläutert Jörg Schwenker, der Geschäftsführer der Bundessteuerberaterkammer.

Aber auch für sie kommen ein paar Posten infrage. Und zwar Handwerkerleistungen und sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Zu Letzteren zählen Putzen, Kochen und Waschen sowie Rasenmähen und Gartenpflege. Für diese Tätigkeiten können in der Steuererklärung 2008 grundsätzlich 20 Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden. Allerdings ist der absetzbare Höchstbetrag bei 600 Euro gedeckelt. Im Steuerjahr 2009 steigt dieser Betrag auf das Doppelte. Davon profitieren Steuerzahler aber erst in der in einem Jahr zu erstellenden Steuererklärung. Bis zu 600 Euro erkennt der Fiskus auch für Arbeiten wie Renovieren und Modernisieren an. Das können Wand-, Dach- und Fassadenarbeiten ebenso sein wie Gas- und Wasserinstallation.

Als absetzbar gilt nach Angaben der Eigentümervereinigung Haus & Grund in Berlin auch das Verlegen neuer Fliesen für den Swimmingpool oder das Aufschütten von weißem Kies in der Garagenauffahrt. Das Finanzamt knüpft allerdings Bedingungen an die Anerkennung. „Es muss eine ordentliche Rechnung vorliegen – und die Leistung muss unbar bezahlt werden“, erläutert Sprecher Alexander Wiech. Dazu lägen bereits Urteile des Bundesfinanzhofs vor (Az.: VI R 14/08 und VI R 22/08).

Nachweise brauchen dem Finanzamt erst auf Nachfrage geschickt zu werden – der Steuererklärung werden sie nicht beigelegt. Bei den Rechnungen steckt die Tücke allerdings im Detail. Denn der Fiskus erkennt lediglich die Arbeitskosten an, das Material müssen Eigentümer komplett aus eigener Tasche bezahlen. Der Fachbuchautor Jürgen Hegemann rät deshalb, beides getrennt vom Handwerker auflisten zu lassen. Steht nur eine Pauschalsumme auf dem Zettel, lege das Finanzamt die Arbeitskosten per Schätzung fest – häufiger Zankapfel zwischen Fiskus und Bürger, sagt Hegemann, der solche Fälle aus seiner Praxis als Steuerberater kennt.

Ist das Eigentum vermietet, sind die Möglichkeiten steuerlicher Entlastung dagegen gleich viel zahlreicher. Bei Vermietern zeigt der Staat sich großzügig. Sie können häufig Renovierung, Modernisierung oder Instandsetzung ihres Eigentums sofort und in voller Höhe von der Steuer absetzen. Das trifft unter anderem dann zu, wenn die Heizung ausgetauscht oder die Fenster erneuert werden – wenn also verbrauchte oder beschädigte Teile ersetzt werden.

Eine andere Variante ist das Abschreiben über mehrere Jahre hinweg. Diese Möglichkeit kann infrage kommen, wenn ein Gebäude „durch eine luxuriöse Ausstattung einen höheren Gebrauchswert bekommt und erweitert wird“, so die Kammer. Bei der energetischen Sanierung von Gebäuden müssen Eigentümer entscheiden, ob sie entweder den Steuerbonus nutzen oder Fördergelder aus dem speziellen Programm des Bundes kassieren – es geht nur eines.

Laufende Ausgaben wie Schuldzinsen, Abschreibungen, Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Treppenreinigung oder Hausversicherungen dürfen Vermieter als Werbungskosten von ihren Einkünften abziehen. Diese Möglichkeit ist allerdings auf vermietete Immobilienteile beschränkt. „Wenn ein Zweifamilienhaus zur Hälfte selbst genutzt und zur anderen Hälfte vermietet ist, können nur die Kosten für den vermieteten Teil abgesetzt werden“, sagt Schwenker.

Auch bei finanziellen Einbußen hilft die Staatskasse: Werbungskosten könnten bei Leerstand grundsätzlich steuermindernd geltend gemacht werden. „Aber je länger der Leerstand dauert, desto genauer prüft das Finanzamt, ob sich der Vermieter um neue Mieter bemüht“, sagt Schwenker von der Steuerberaterkammer. Das müssen Eigentümer nachweisen, anhand geschalteter Inserate oder dem Auftrag an einen Makler. Andernfalls stuft die Staatskasse die leere Wohnung als sogenannte Liebhaberei ein. Um sicherzugehen, empfiehlt Hegemann, mehr als drei Inserate zu schalten und Besichtigungstermine von Interessenten quittieren zu lassen. dpa

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false