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Immobilien: Steuervorteil bei Umzug ins Altenheim Fiskus muss bei pflegebedürftigen Personen Kosten anerkennen

Die Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim kann der betroffene Bürger in aller Regel nicht steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es nun auch Ausnahmen von dieser Regel.

Die Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim kann der betroffene Bürger in aller Regel nicht steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es nun auch Ausnahmen von dieser Regel. So zumindest sieht es der Bundesfinanzhof in einem Urteil (AZIIIR15/00), das jüngst veröffentlicht wurde. Die Richter hatten über den Fall eines 79jährigen Mannes zu urteilen, der nach der Amputation seines Oberarmes sowie eines Unterschenkels in ein Altenheim umgezogen war. In seiner Steuererklärung hatte der Betroffene aus diesen Gründen Kosten in Höhe von rund 15000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht.

Der schwer behinderte Mann war von Amts wegen in der höchsten Pflegestufe eingeordnet. Den Abzug der Kosten für die Heimunterbringung hatte er dem Fiskus gegenüber damit begründet, dass er sich an manchen Tagen nur im Rollstuhl fortbewegen könne und das Aufsuchen der Toilette ihm nicht immer ohne Hilfe möglich sei.

Doch diese Argumente überzeugten die Finanzbeamten nicht. Ihrer Auffassung nach seien die Kosten des Altenheims übliche Aufwendungen der Lebensführung. Deshalb wiesen sie den Antrag auf Minderung der Steuerlast zurück. Doch damit wollte sich der Betroffene keineswegs abfinden. Und er bekam Rückendeckung durch die Juristen des Bundesfinanzhofes. Sie bestätigten seine Sicht der Dinge. Der Kläger, so das Urteil, könne die Heimkosten durchaus abschreiben, müsse jedoch die eingesparten Haushaltskosten sowie die Pflegezulage zuvor abziehen. Bei ihrer Begründung legten die Richter nach Angaben des LBS-Infodienstes großen Wert darauf, dass der Umzug ins Heim aus Krankheitsgründen erfolgt sei und damit die Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung gegeben seien. Tsp

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