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Ungültige Klausel: Umsonst renoviert

Wer zahlt, wenn der Mieter beim Auszug trotz ungültiger Vertragsklauseln alles hübsch gemacht hat?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir waren seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung. Im Jahr 2006 renovierten wir die Wohnung. Wir kündigten das Mietverhältnis zum 31. Mai 2007. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen wir vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vor. Wir haben jetzt erfahren, dass wir die Schönheitsreparaturen nicht hätten machen müssen. Steht uns ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zu? Wir haben die Endrenovierung in Eigenleistung gemacht und wollen jetzt 9 Euro je qm Wand- und Deckenfläche geltend machen. Mit Aussicht auf Erfolg?

WAS STEHT IM GESETZ?

Ja, so hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27.5.2009 – VIII Z R302/07 entschieden. Sie haben nach Ihrem Vorbringen die von Ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht. Sie haben vermutlich aufgrund der Mietvertragsklausel, in jedem Fall beim Auszug die Wohnung renovieren zu müssen, die Schönheitsreparaturen vorgenommen. Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen bzw. der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Sie die Arbeiten in Eigenleistung erbracht haben. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Renovierungsarbeiten üblicherweise nach dem, was Sie neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung etwaiger Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet haben oder hätten aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung ist durch das Gericht zu schätzen. Im Ihrem Fall wäre noch zu klären, ob ein höherer Wert deshalb anzusetzen ist, weil möglicherweise Ihre Helfer beruflich als Maler und Lackierer tätig sind und die Durchführung der Schönheitsreparaturen damit möglicherweise Gegenstand eines in selbstständiger beruflicher Tätigkeit geführten Gewerbes und damit höher zu bewerten sind.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig und konsequent, die Mieterposition wird entscheidend gestärkt. Wer bei seinem Auszug ohne rechtliche Verpflichtung renoviert hat, kann jetzt vom Vermieter Geldersatz verlangen. Damit beantwortet der Bundesgerichtshof eine wichtige, bis zu dieser Entscheidung noch offene Frage zum Thema Schönheitsreparaturen. In den letzten Jahren haben hunderttausende Mieter aufgrund unwirksamer Renovierungsklauseln ohne rechtliche Verpflichtung selbst renoviert oder hohe Renovierungskosten aufgewendet. Hier muss jetzt geprüft werden, inwieweit diese Mieter Erstattungsansprüche gegen ihre Vermieter noch geltend machen können. Daher sollten alle Mieter sich sachkundig machen und Rechtsrat einholen. Etwaige Ansprüche sind frühestens nach drei Jahren verjährt.

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