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Urteil: Schallschutz: BGH stärkt Vermieterrechte

Im Streit um den Trittschallschutz von Wohnungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Vermieter gestärkt. Mieter können laut einem in dieser Woche ergangenen Urteil grundsätzlich nur den Schallschutz erwarten, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes vorgeschrieben war (AZ: VIII ZR 85/09).

Im Streit um den Trittschallschutz von Wohnungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Vermieter gestärkt. Mieter können laut einem in dieser Woche ergangenen Urteil grundsätzlich nur den Schallschutz erwarten, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes vorgeschrieben war (AZ: VIII ZR 85/09).

Der Mieterbund kritisierte, Mieter müssten Anspruch auf mehr als nur die Mindestanforderungen an den Schallschutz haben.

Mit dem Urteil des BGH muss nun ein Mieter in Bonn 1700 Euro Miete nachzahlen, die er wegen Trittgeräuschen aus einer darüber liegenden Wohnung als Mietminderung einbehalten hatte. Der BGH hob damit ein Urteil des Landgerichts Bonn auf. Es hatte die Klage des Vermieters mit der Begründung zurückgewiesen, dass die für das 2002/2003 erbaute Haus geltende DIN-Norm 4109 von 1989 nur einen „reinen Norm-Schallschutz“ gewährleiste, der einem Gutachter zufolge „nicht der Qualität von mittlerer Art und Güte“ entspreche.

Der V. Zivilsenat des BGH wies diese Ansicht nun zurück. Zwar habe der VII. Zivilsenat im Streit um ein 1997 errichtetes Haus zugunsten des Bauherren entschieden, dass die Norm 4109 zum Schallschutz bereits damals nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Doch dieses Urteil könne nicht auf das Mietrecht übertragen werden. Vermieter müssten nur die technischen Normen beachten, die beim Bau des Gebäudes galten. Diese Entscheidung reduziere die Mieteransprüche auf Schallschutz „bis an die Grenze der Zumutbarkeit“, so der Mieterbund. Der übliche Komfort- und Trittschallstandard dürfe nicht von einer Norm abhängen. Entscheidend seien etwa auch das Gepräge des Gebäudes oder die Miethöhe. AFP

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