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Immobilien: URTEIL

Wenn sich Mieter und Vermieter in einem Briefwechsel über die Nutzung von Gewerberäumen einigen, dann sind diese Schreiben so verbindlich wie ein formeller Vertrag. Dies gilt zumindest für solche Fälle, wo bereits zuvor ein Vertrag bestand und man sich brieflich auf die Übernahme zusätzlicher Flächen in dem selben Gebäude einigte.

Wenn sich Mieter und Vermieter in einem Briefwechsel über die Nutzung von Gewerberäumen einigen, dann sind diese Schreiben so verbindlich wie ein formeller Vertrag. Dies gilt zumindest für solche Fälle, wo bereits zuvor ein Vertrag bestand und man sich brieflich auf die Übernahme zusätzlicher Flächen in dem selben Gebäude einigte. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (AZ: SII ZR 68/02). In dem konkreten Fall hatte der Mieter die schriftlich vereinbarte Nutzung der zusätzlichen Flächen einige Monate später widerrufen. Er begründete dies damit, dass der Mietvertrag über die zusätzlichen Flächen nicht in der erforderlichen Form zustande gekommen sei. Diese Erklärung wird zurzeit auch in vielen anderen Verfahren vorgebracht, in denen Mieter vor dem Ende der Vertragslaufzeit die Nutzung von Büroflächen kündigen wollen, um billigere Räume zu mieten.ball

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