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Immobilien: Verglaster Balkon: Miteigentümer haben Vetorecht

Wohnungseigentümer sehnen sich oft nach mehr Individualität und Privatsphäre auf dem Balkon, wenn der Sommer kommt. Den Balkon in einen Wintergarten umwidmen, eine Sonnenmarkise befestigen, mit ein paar Schilfmatten Sichtschutz vor dem neugierigen Nachbarn schaffen – darf man das?

Wohnungseigentümer sehnen sich oft nach mehr Individualität und Privatsphäre auf dem Balkon, wenn der Sommer kommt. Den Balkon in einen Wintergarten umwidmen, eine Sonnenmarkise befestigen, mit ein paar Schilfmatten Sichtschutz vor dem neugierigen Nachbarn schaffen – darf man das?

Wohnungseigentümer haben keineswegs freie Hand bei der Balkongestaltung. Zwar ist gegen größere Topfpflanzen, Sonnenschirme, Wäscheständer und ähnliches nichts einzuwenden, solange Nachbarn nicht gefährdet oder unzulässig gestört werden. Umbauten sind in der Regel aber nicht zulässig.

Ein Beispiel zeigt, wie eng die Grenzen sind: Eine junge Kölner Familie stellte auf der Hochterrasse ihrer Eigentumswohnung im zweiten Stock am Geländer Schilfmatten auf, als der Sohn ins Kletteralter kam. „Abbauen – bauliche Veränderung“, beschied die Hausverwaltung, nachdem sich Miteigentümer beschwert hatten. Der Sicht- und Kletterschutz musste weg, weil er mit dem Geländer verbunden war. Als die Familie im Hochsommer ein Sonnensegel auf der Hochterrasse spannte und am Geländer vertaute, waren die Beschwerdeführer erneut zur Stelle. Die Familie gab klein bei.

In einem anderen Fall verbot das Oberlandesgericht Köln einem Wohnungeigentümer, aus seinem Balkon einen Wintergarten zu machen (Az.: 16 Wx 205/96). Die Miteigentümer hatten die Zustimmung verwehrt. Die Richter befanden, einen Wintergarten zu errichten, habe nichts mit ordnungsgemäßer Instandhaltung zu tun. Vielmehr handele es sich um eine bauliche Veränderung.

„Es muss aber nicht gleich ein richtiger Wintergarten sein, der anstelle des Balkons entstehen soll“, schreiben Wolfgang Jüngst und Matthias Nick in ihrem Band „Wenn der Nachbar nervt“. Es genüge schon eine einfache Balkonverglasung, um einen eindeutigen Richterspruch hervorzurufen. Die Nachbarn aus der Eigentümergemeinschaft könnten den Rückbau auch verlangen, wenn sie nicht nachteilig beeinträchtigt seien. So sah es auch das Bayerische Oberste Landesgericht (Az.: II BR 123/97). Kai Althoetmar

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