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Versicherung: Heizung: Wasserfrust bei Winterfrost

Bei Abwesenheit muss die Heizung vor Kälte geschützt sein – sonst zahlt die Versicherung nicht

Zwar ist noch Herbst, aber die ersten Frostnächte haben wir bereits hinter uns. Hausbesitzer müssen nun wieder aufmerksam sein, wollen sie nicht auf Reparaturkosten sitzen bleiben. Denn selbst verschuldete Frostschäden an der Heizungsanlage werden von der Versicherung nicht bezahlt. Grundsätzlich sehen die Bedingungen von Wohngebäudeversicherern vor, dass „Frostschäden innerhalb versicherter Gebäude an Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen“ vom Versicherungsschutz gedeckt sind. Das gilt auch für die Zuleitungsrohre, die sich auf dem Grundstück des Eigentümers befinden.

Doch der Teufel steckt dann im Detail, wenn Frostschäden angemeldet werden, die in leer stehenden Häusern oder Wohnungen aufgetreten sind – etwa, weil der Besitzer in Weihnachtsurlaub war. Es gilt: Wer ein Haus kauft, übernimmt – widerspricht er nicht – die schon bestehende Wohngebäudeversicherung. Üblicherweise ist in deren Versicherungsbedingungen enthalten, dass das Gebäude, sollte es längere Zeit leer stehen, bei Kälte zu sichern ist, etwa durch das Leeren der Wasser führenden Anlagen. Daran ist der Eigentümer gebunden. Er kann sich nicht wehren, wenn die Versicherung die Regulierung eines Frostschadens verweigert, der eingetreten ist, weil er nicht entsprechend vorgesorgt hatte.

Der Eigentümer kann sich auch nicht darauf berufen, die Bedingungen nicht gekannt zu haben. Das Oberlandesgericht Celle hielt das für eine Schutzbehauptung. Der Hausbesitzer habe die Wohngebäudeversicherung quasi blind übernommen, was eine grobe Fahrlässigkeit darstelle. Die Richter bestätigten die Ablehnung der Gesellschaft, einen Schaden in Höhe von 100 000 Euro zu regulieren. (Aktenzeichen: 8 U 1/07)

Nicht ausreichend ist es auch, sich bei Abwesenheiten nur auf die Technik zu verlassen: Eine Hausbesitzerin aus Hessen wollte längere Zeit verreisen und stellte die Heizungsanlage auf „5 Grad plus“ ein, weil die Wettervorhersage frostige Temperaturen prophezeite. Wieder daheim, stellte sie fest, dass ein Heizungsrohr geplatzt war. Ein Sachverständiger fand heraus, dass die Technik der Anlage versagt hatte, das Wasser gefroren und dadurch das Rohr geplatzt war. Die Versicherung verweigerte die Leistung, weil die Frau eine gravierende Pflichtverletzung begangen habe. Das sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main genauso. Sie hätte vor ihrer Abreise entweder das Wasser aus allen Leitungen entfernen oder während ihrer Abwesenheit das Gebäude kontrolliert beheizen lassen müssen. Lediglich auf die Technik verlassen durfte sie sich aber nicht. (AZ: 14 U 104/04)

Ähnlich gelagert war ein Fall vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen. Auch dort hatte ein Hausbesitzer das leer stehende Gebäude während einer Frostperiode beheizt. Doch die Heizung fiel aus, das gefrorene Wasser in den Leitungen brachte ein Rohr zum Platzen und Wasser lief ins Gemäuer. Der Eigentümer meldete den Schaden seiner Wohngebäudeversicherung. Die winkte ab: Er hätte die Anlage entleeren und sperren müssen. Das Gericht winkte mit. Auch die Tatsache, dass der Eigentümer das Objekt ein- bis zweimal wöchentlich von einem Unternehmen hatte kontrollieren lassen, reichte nicht aus, um die Richter milde zu stimmen. (AZ: 3 U 55/02) Wie auch bei dem Rentner, der sein Haus im Winter sieben Wochen lang gegen ein Domizil auf Mallorca eingetauscht hatte. An der Heizung war der Frostwächter eingestellt, die Tochter sollte ein bis zweimal pro Woche nach dem Rechten sehen. Die Anlage hielt den tiefen Temperaturen nicht stand und ein Rohr platzte. Aber: Die Wohngebäudeversicherung berief sich darauf, dass täglich zu prüfen gewesen wäre, ob es im Haus nicht zu kalt war. Gerade bei der niedrigen Einstellung „Frostwächter“ müsse für den Fall eines Komplettausfalls der Heizung mit einem besonders schnellen Auskühlen gerechnet werden. (Landgericht Bonn, 10 O 203/06).

Aber wenigstens vor dem Oberlandesgericht Koblenz ging ein Fall mal zu Gunsten eines geschädigten (künftigen) Hausbesitzers aus. Allerdings lag der Bauherr nicht mir seiner Versicherung im Clinch, sondern mit einem Heizungsinstallateur. Der hatte ihm nämlich geraten, für die Zeit im Winter Frostschutzmittel in das Wasser der Heizungsanlage zu geben. Verbietet aber die Bedienungsanleitung der Anlage ausdrücklich solche Zusätze, so muss die Firma für den Tipp des Installateurs Schadenersatz leisten, wenn die Heizung danach nicht mehr funktioniert. (AZ: 3 U 39/03).

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