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Graffiti an Häuserwänden sind Ärgernisse. Und doch dürfen Eigentümer hier nicht einfach Kameras aufstellen .

© Jens Kalaene/dpa

Videoüberwachung: Die Kameras müssen aus bleiben

Videokameras am und im Haus sind selten erlaubt. Auch Privatleute müssen den EU-Datenschutz beachten.

Nach Expertenschätzung gibt es in der Bundesrepublik bis zu eine Million Überwachungskameras. Doch in Deutschland dürfen Vermieter und Hausbesitzer ihre Immobilien nur sehr eingeschränkt mit Kameras überwachen. Auch Privatleute müssen den EU-Datenschutz beachten. Sobald öffentlicher Grund wie etwa der Gehweg oder die Straße gefilmt werden, gelten strikte Vorschriften. Dies entschied – wie berichtet – am Donnerstag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

„Deutschland hegt aufgrund der Erfahrungen mit Überwachungsstaaten große Vorurteile gegenüber Kamera- und Videoüberwachung“, erläutert Norbert Schönleber von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins. „Es gibt hier strengere Datenschutzgesetze als in anderen EU-Ländern.“ Das bedeutet: 

HAUSBESITZER

Dürfen nur ihr eigenes Grundstück überwachen. Und die Kameras dürfen nicht so ausgerichtet sein, dass der Besitz des Nachbarn mitaufgenommen wird. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht. Eine Videokamera muss laut Schönleber auch so angebracht sein, dass sie möglichst von jedem gesehen wird. Oder es muss auf die Überwachung etwa per Schild hingewiesen werden. „So kann ein Besucher sagen, ich will nicht aufgenommen werden, und das Grundstück nicht betreten“, erklärt der Experte für Miet- und Immobilienrecht aus Köln.

MIETER UND VERMIETER

Hier sind die Regeln noch strenger, sagt Schönleber. „Nach fast durchgängiger Rechtsprechung darf die Überwachung im Mietshaus gar nicht stattfinden – es sei denn, alle Mieter stimmen zu.“

AUSNAHMEN

Es ist möglich, ausnahmsweise diese Regelungen zu umgehen – wenn es ein konkretes Sicherheitsbedürfnis gibt, erklärt Schönleber. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn schon mehrfach in das Haus oder die Wohnung eingebrochen wurde oder ein Bewohner von Kriminellen bedroht werde. Aber: Dann müsse der Mieter sich das vom Vermieter genehmigen lassen und eigentlich müssten auch alle Mieter beziehungsweise bei Hausbesitzern die Nachbarn zustimmen.

Grundsätzlich könnte man sich natürlich auch ohne konkrete Bedrohung innerhalb des Mietshauses oder in der Nachbarschaft abstimmen – aber der Anwalt betont: „Im Grunde müssen dann auch alle Besucher zustimmen.“ Also etwa auch der Postbote.

„Privatpersonen dürfen grundsätzlich nur ihr eigenes Grundstück überwachen“, sagt der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke. Zwar griffen die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes bei Aufnahmen zu ausschließlich privatenoder familiären Zwecken nicht. Werden aber die Persönlichkeitsrechte von Besuchern, Familienmitgliedern oder Passanten verletzt, drohen Unterlassungsklagen.

(dpa)

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