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Vier im Gericht: Wenn Eigentümer am eigenen Mast sägen

Über Haus und Wohnung wird oft gestritten. Unsere Experten klären jede Woche eine Frage. Diesmal antwortet Fachanwältin Katrin Dittert: Kann eine Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage beschließen?

WAS STEHT INS HAUS?

Mir gehört eine Eigentumswohnung. Da ich keine besondere Lust habe, bei den Eigentümerversammlungen anwesend zu sein, bekomme ich auch nicht immer mit, was dort beschlossen wird. Nun wurde auf dem Dach unseres Hauses eine Mobilfunksendeanlage installiert. Das geschah sehr schnell nach der letzten Eigentümerversammlung, die vor knapp drei Wochen stattfand. Meine Frage beim Verwalter ergab, dass sich die Mehrheit der Eigentümer dafür ausgesprochen habe, eine solche Anlage installieren zu lassen, da man damit eine Einnahmequelle habe. Kann ich etwas dagegen tun?

WAS STEHT IM GESETZ?

Eine Mobilfunksendeanlage darf auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage nur nach vorheriger Zustimmung aller Eigentümer errichtet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Jahr (Entscheidung vom 24. Januar 2014, V ZR 48/13). Eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) liegt vor, wenn Baumaßnahmen „über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen“. Beim erstmaligen Anbringen einer Mobilfunkantenne auf einem zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Haus liege es laut BGH auf der Hand, dass es sich nicht um Instandhaltung oder Instandsetzung handelt. Es liegt auch keine Modernisierung vor, wenn ein Mobilfunksendemast errichtet wird und den Wohnungseigentümern keine Wertverbesserung zugutekommt. Zustimmen muss bei einer baulichen Veränderung jeder Eigentümer, der durch die Maßnahme „beeinträchtigt“ wird. Die Grenze der Beeinträchtigung bildet § 14 Abs. 1 WEG: Instandhaltung und Instandsetzung dürfen nicht dergestalt erfolgen, dass einem Wohnungseigentümer „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst“. Ein Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Nach der BGH-Rechtsprechung genügt schon eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes (Urteil v. 14.12.2012, V ZR 224/11 für Stahlbalkonbrüstungen).

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Ob mit einem weithin sichtbaren Sendemast eine erhebliche optische Beeinträchtigung einhergeht, hat der Bundesgerichtshof bislang zwar noch nicht entschieden. Zur Mobilfunkantenne hält es der BGH jedoch für entscheidend, dass es einen allgemein bekannten wissenschaftlichen Streit über Gefahren gibt, die von Mobilfunkmasten ausgehen könnten. Aufgrund der „Befürchtungen in weiten Teilen der Bevölkerung besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswertes von Eigentumswohnungen“, womit ein potentieller Nachteil jedes Eigentümers gegeben sei. Demzufolge bedarf die Errichtung einer solchen Anlage der Zustimmung aller Eigentümer. Bei Ihnen hat sich nur die Mehrheit der Eigentümer dazu bekannt. Da die Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Sie den Beschluss in jedem Falle anfechten.

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