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Vier im Recht: Doppelt abgebrannt

Was kann der Versicherte tun, wenn die Versicherung für einen Brandschaden nicht voll aufkommen will? Stephen-M. Dworok, Bausachverständiger, antwortet.

WAS STEHT INS HAUS?

Im vergangenen Jahr kam es in einem von uns verwalteten Mietshaus zu einem Brand, wodurch zwei Wohnungen ausbrannten. Durch die Löscharbeiten wurden die darunterliegenden Wohnungen mit geschädigt, so dass sie zur Schadensbeseitigung leergezogen und anschließend umfänglich saniert werden mussten. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige hat einen Schadenswert ermittelt, der für die Sanierung nicht ausreichend ist. Der Eigentümer ermittelte einen höheren Versicherungsschaden. Welche Einspruchsmöglichkeiten gibt es gegenüber der Versicherung?

WAS STEHT IM GESETZ?

Da in Ihrem Fall bereits eine Versicherung für den Schaden aufkommt, besteht zunächst einmal ein Versicherungsschutz, der in einem Versicherungsvertrag geregelt ist. Der Versicherungsvertrag sieht vor, ob der Zeit- oder der Neuwert im Schadensfall versichert ist. Sollte nur der Zeitwert versichert sein, muss der Eigentümer Abschläge für „alt gegen neu“ in Kauf nehmen. Gleiches trifft zu, wenn sich bei der Erneuerung der geschädigten Konstruktion herausstellt, dass diese auf Grund geänderter Gesetzes- oder Normenlage auch modernisiert werden muss. Die Mehrkosten im Modernisierungsfalle müsste dann ebenfalls der Eigentümer tragen. Gibt es berechtigte Zweifel an der vom Versicherungsgutachter ermittelten Schadensgröße, kann der Versicherungsnehmer Einspruch dagegen einlegen. Häufig ist in den Verträgen geregelt, dass dann ein Schiedsverfahren durchgeführt wird. Dabei beauftragen sowohl der Versicherte als auch die Versicherung jeweils einen Gutachter, die entweder ein gemeinsames Gutachten oder zwei unabhängige Gutachten erstatten sollen. Zuvor einigen sich beide Sachverständige auf einen Obmann, der im Falle unterschiedlicher fachlicher Einschätzung dann fachlich in der Lage sein muss, ein Urteil zu fällen. Können sich die Gutachter nicht auf einen gemeinsamen Obmann einigen, kann dieser durch ein Gericht oder durch die Industrie- und Handelskammer bestimmt werden. Auch dies ist im Versicherungsvertrag geregelt.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Auf Grund der Vielzahl der unterschiedlichen Schadensfälle hat sich die praktische Abwicklung der Schadenseinschätzung durch von der Versicherung beauftragte Sachverständige bewährt. Nur bei sehr komplexen fachlichen Zusammenhängen und auch enorm großen wirtschaftlichen Schäden kommt es in der Regel zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Beteiligten. Das Schiedsverfahren ist geeignet, um unterschiedliche Auffassungen auf technischer Basis und zu den Vertragsbedingungen lösen zu können. Das Schiedsverfahren hat durch die abschließende Beurteilung eines Obmanns die rechtliche Wirkung, dass danach das wirtschaftliche Gutachtenergebnis auch bei Nichtregulierung eingeklagt werden kann. Die technische Bewertung des Schadensfalls ist nach Abschluss des Schiedsgutachtens im rechtlichen Sinne beendet.

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