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Vier im Recht: Stumme Nachbarn im Treppenhaus

Über Haus und Wohnung wird oft gestritten. Unsere Expertenklären jede Woche eine Frage. Diesmal: Was kann getan werden, wenn sich Hausbewohner auf Fluren neue Abstellflächen erschließen? Katrin Dittert, Fachanwältin, antwortet.

WAS STEHT INS HAUS?

Wir wohnen in einer Eigentumsanlage mit 18 Einheiten. Das Vorderhaus hat außer dem Treppenaufgang noch einen engeren „Dienstbotenaufgang“, der wenig benutzt wird. Das ermuntert einige Bewohner dazu, dieses Treppenhaus als zusätzlichen Abstellraum zu nutzen. Dabei sind die Treppenabsätze mit Regalen, Hausrat, Kartons usw. zugestellt. Wir meinen, dieser Weg ist für Notfälle, z. B. bei Feuer unbedingt freizuhalten, weder Kartons noch Regale haben dort etwas zu suchen. Die Verwaltung hat trotz mehrfacher Aufforderung nichts dagegen unternommen. Was können wir nun tun?

WAS STEHT IM GESETZ?

Hausflure, Treppen und Treppenhäuser stehen nach § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zwingend im Gemeinschaftseigentum. An den Gemeinschaftsflächen besteht nach § 13 Abs. 2 WEG ein Recht zum Mitgebrauch, und zwar auf angemessene und maßvolle Mitbenutzung durch alle Eigentümer. Dagegen besteht kein Recht einzelner Eigentümer, Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäuser und Flure teilweise allein zu nutzen oder zu gestalten. Dadurch, dass einige Eigentümer in Ihrer Anlage den Dienstbotenaufgang mit Mobiliar und Hausrat verstellen, entziehen sie den anderen Eigentümern die Gebrauchsmöglichkeit dieses Gemeinschaftseigentums und nehmen für sich ein Sondernutzungsrecht in Anspruch. Dies ist gemäß § 5 Abs. 4 WEG aber nur mit Zustimmung aller Eigentümer möglich. In jedem Fall müssen die Fluchtwege frei und für alle Bewohner nutzbar bleiben. Einzelheiten zur Nutzung der Treppenhäuser und Flure, z. B. ob das Abstellen von Schuhen zulässig sein soll und welcher Bereich freigehalten werden muss, können durch eine Hausordnung oder durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung geregelt werden. Sie haben nach § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG einen klagbaren Rechtsanspruch darauf, dass dies ordnungsgemäß geregelt wird. Außerdem haben Sie das Recht, die Beseitigung der Möbel usw. von den betreffenden Eigentümern direkt zu verlangen und diesen Anspruch unter Berufung auf § 13 Abs. 2 WEG gerichtlich durchzusetzen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Möbel und Hausrat sollten nicht außerhalb der Wohnung abgestellt werden. Ausnahmen können für das Abstellen von Kinderwagen und Rollstühlen im Hausflur gelten, wenn Eigentümer oder deren Mieter hierauf angewiesen sind, ausreichend Platz vorhanden ist und keine anderen Abstellmöglichkeiten bestehen. Der Treppenaufgang muss als Rettungsweg frei von Hindernissen bleiben. Für die Einhaltung der Hausordnung und die Beseitigung von Hindernissen ist die Hausverwaltung zuständig, Sie können die betreffenden Eigentümer aber auch direkt in Anspruch nehmen. In der nächsten Eigentümerversammlung sollten klare Regelungen über die Nutzung der Treppen und Flure getroffen werden, wenn dies nicht bereits in der Hausordnung geregelt ist. Sie sollten die Verwaltung anhalten, diesen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.

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