zum Hauptinhalt

Vier im Recht: Wenn einer sich querstellt

Darf ein geerbtes Grundstück auch gegen den Willen eines Miterben verkauft werden?

WAS STEHT INS HAUS?

Es existiert eine Erbengemeinschaft, die aus mehreren Personen besteht. Als Mitglied dieser Erbengemeinschaft habe ich einen 1/18-Anteil an einem Grundstück. Es gibt weitere, kleine Anteile und einen Erben, der 50 Prozent der Anteile auf sich vereint. Der Verkauf des Grundstücks wird von allen Miterben angestrebt, die nur geringfügige Anteile haben. Der Miterbe mit dem 50-Prozent-Anteil sperrt sich jedoch und will nicht verkaufen. Gibt es eine Möglichkeit, den Verkauf auch gegen den Willen des Miterben mit dem größten Anteil durchzusetzen? Was ist dabei zu beachten?

WAS STEHT IM GESETZ?

Hinterlässt eine Person mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen. Die Erbengemeinschaft ist entstanden. Die einzelnen Miterben haben eine Gesamtberechtigung am Nachlass. Sie können über ihn nur gemeinsam verfügen. Weigert sich etwa ein Miterbe, an einem Verkauf mitzuwirken, so ist dieser zunächst nicht möglich. Allerdings kann jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Oftmals sind solche Anteile allerdings praktisch nicht zu verkaufen. In Ihrem Fall sollten Sie dem Haupterben einmal die Regelung in Paragraf 2042 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor Augen führen. Danach hat jeder Miterbe das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Für die Durchführung der Auseinandersetzung gibt es unterschiedliche Wege. Der Auseinandersetzungsvertrag kann von allen Beteiligten geschlossen werden, wenn eine Einigung möglich ist. Sofern ein Testamentsvollstrecker bestellt worden ist, hat dieser die Auseinandersetzung zu betreiben. Auch staatliche Stellen, das Nachlassgericht oder ein Notar, können die Auseinandersetzung vermitteln. Können sich die Erben nicht einigen, so verbleibt noch die Möglichkeit der Teilungsversteigerung – ein langer und kostenintensiver Weg. Von der Antragsstellung bis zum ersten Versteigerungstermin können gut zwei Jahre vergehen. Dies liegt unter anderem daran, dass zunächst der Verkehrswert durch einen Sachverständigen ermittelt werden muss.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Um diesen Streit zu verhindern, hätte der Erblasser zum Beispiel den Haupterben als Alleinerben einsetzen sollen und die anderen Personen mit Geldansprüchen (etwa Vermächtnissen) bedenken können, die dann vom Alleinerben zu erfüllen wären. In der aktuellen Situation könnten Sie natürlich eine Teilungsversteigerung durchführen. Dies sollte allerdings nur das letzte Mittel sein. Zunächst sollte daran gedacht werden, einen Notar zur Vermittlung einzuschalten. Da Sie ohnehin zum Verkauf des Grundstücks einen Notar benötigen, dürfte dies der kostengünstigste Weg sein. Eine Lösung könnte vielleicht so aussehen, dass der Haupterbe das gesamte Grundstück erwirbt und an die anderen Erben einen angemessenen Kaufpreis – entsprechend ihrer Anteile – zahlt. Der Wert sollte von einem Sachverständigen ermittelt werden.

Über Haus und Wohnung wird oft gestritten. Unsere Experten klären jede Woche eine Frage.

Im Wechsel antworten

Katrin Dittert,

Fachanwältin

Stephen-M. Dworok,

Bausachverständiger

Ernst-Michael,

Ehrenkönig, Notar

Hartmann Vetter,

Berliner Mieterverein

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false