zum Hauptinhalt

Immobilien: Vom Eise befreit sind Abflüsse und Seen

Wer muss Entwässerungsrohre auf dem Balkon vor Verstopfungen schützen – Mieter oder Vermieter?

WAS STEHT INS HAUS?

Die Balkonterrasse unserer Wohnung hat eine geschlossene Brüstung. Nach Schneefällen im letzten Winter vereisten sogar die Terrassenabflüsse. Wasser drang in unsere Wohnung ein und tropfte auch bei den Nachbarn unter uns von der Decke. Unser Vermieter erklärte uns, dass kein Mangel vorläge, sondern wir verpflichtet seien, bei widriger Witterung die Abflüsse freizuhalten. Da wir aber auch ab und an in den Wintermonaten verreist sind, können wir das nicht leisten. Wir denken, es ist Aufgabe des Vermieters, dieses Problem zu lösen. Was meinen Sie dazu?

WAS STEHT IM GESETZ?

Um Ihre Frage beantworten zu können, ist grundsätzlich zu prüfen, ob Abdichtungen sachgerecht ausgeführt und ausreichende Entwässerungsvorrichtungen vorhanden sind. Unabhängig davon, ob es sich um einen Neubau oder Altbau handelt, sollte neben einem frei zugänglichen Fußbodenablauf auch ein Notüberlauf bei Balkonen mit geschlossener Brüstung vorhanden sein. Sind darüber hinaus bei Neubauten die Abdichtungen entsprechend DIN 18195 hergestellt, wird wahrscheinlich an Ihrem Balkon in dieser Hinsicht kein Mangel bestehen. Da bei Altbauten in der Regel keine Abdichtung ausreichend seitlich hochgeführt ist und häufig die Balkontürschwelle unmittelbar auf den Balkonfußboden mündet, besteht bei Altbauten eine größere Gefahr, dass sich bei Schneeansammlungen und einsetzendem Tauwetter Wasser in das Wohnungsinnere ergießt. Häufig wird dieser Effekt noch verstärkt, wenn alte Balkontüren undicht sind und somit bereits Schneeansammlungen durch die warme Raumluft, die durch die Fugen hindurchtritt, aufgetaut werden. Deshalb sollen Schneeansammlungen vor Fenstertüren auch möglichst schnell beseitigt werden. Das können Sie jedoch nur als Mieter selbst durchführen, wenn Sie feststellen, dass es erforderlich ist. In jedem Fall sollten Sie nach Schneefällen sowohl Boden- als auch Notüberlauf von Schnee und Eis befreien, damit bei einsetzendem Tauwetter und möglicherweise auch Regen Oberflächenwasser abfließen kann.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Es entspricht üblicher Sorgfaltspflicht, die Funktion der Abflüsse zu kontrollieren. Mieter müssen dafür sorgen, dass der Abfluss auf ihrem Balkon nicht durch Laub oder Eis verstopft. Denn kommt es deswegen zu einem Wasserschaden, haftet der Mieter. Bei längerer Abwesenheit muss der Mieter die Kontrolle einer zuverlässigen Ersatzperson übertragen, so dass eine reisebedingte Verhinderung ihn nicht entschuldigt. Ist also die Baukonstruktion entsprechend den Regeln der Baukunst zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes hergestellt, liegt häufig kein Baumangel vor. Sollten auf Ihrem Balkon rinnenartige Wasserabführungen vorhanden sein, kann man die Eisfreiheit durch die Anordnung einer Begleitheizung unterstützen, allerdings kostet diese Geld und verbraucht bei der zeitweisen Benutzung auch zusätzlich Strom.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false