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Immobilien: Vorsicht bei günstigen Mieten für Verwandte Gesetz und Rechtsprechung legen verschieden hohe Mindestpreise fest

Unser Bericht in der vergangenen Woche über die gesetzliche Neuerungen zur Vermietung von Immobilien hat für Verwunderung gesorgt: Aufmerksame Leser verwiesen auf frühere Berichte an dieser Stelle, wonach ein BundesgerichtshofUrteil den Mindestbetrag bei der Vermietung einer Immobilie an Freunde oder Verwandte auf 75 Prozent der ortsüblichen Miete festlegte, damit der Fiskus nicht die mit der Vermietung verbundenen Steuervorteile streicht. Dem steht die neue gesetzliche Regelung gegenüber, wonach begünstigte Bewohner mindestens 56 Prozent der ortsüblichen Miete bezahlen müssen.

Unser Bericht in der vergangenen Woche über die gesetzliche Neuerungen zur Vermietung von Immobilien hat für Verwunderung gesorgt: Aufmerksame Leser verwiesen auf frühere Berichte an dieser Stelle, wonach ein BundesgerichtshofUrteil den Mindestbetrag bei der Vermietung einer Immobilie an Freunde oder Verwandte auf 75 Prozent der ortsüblichen Miete festlegte, damit der Fiskus nicht die mit der Vermietung verbundenen Steuervorteile streicht. Dem steht die neue gesetzliche Regelung gegenüber, wonach begünstigte Bewohner mindestens 56 Prozent der ortsüblichen Miete bezahlen müssen. Welche der beiden Mindestbeträge gelten nun? Nach Überzeugung von Rechtsanwalt und Steuerberater Detlef Haritz, von der Kanzlei Clifford Chance, ist das Gesetz entscheidend, zumal dessen Novellierung in Kenntnis der BGH-Urteils erfolgte. Dagegen glaubt der Sprecher vom Haus und Grund-Verband, Dieter Blümmel, dass der Eigentümer nur bei einer Miete von mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Beträge nicht um seine Steuervorteile fürchten muss. Welche Auffassung richtig ist, werden wohl erst weitere Gerichtsverfahren klären. Dagegen ist die Vorgehensweise der Finanzämter bekannt, wenn ein Eigentümer seine Immobilie Nachstehenden für viel zu kleines Geld überlässt: Beträgt die Miete beispielsweise nur 30 Prozent des Ortsüblichen, dann kann der Eigentümer auch nur 30 Prozent der angefallenen Verluste aus Vermietung und Verpachtung von seinen zu versteuernden Einkünften abziehen. Eine herbe Einbuße. ball

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