zum Hauptinhalt

Immobilien: Wann bellt ein Hund, wann krächzt er?

Des einen Freund ist des anderen Feind: Gedrungene Hunde mit kräftigem Gebiß, gemeinhin "Kampfhunde" genannt, obwohl dieses speziesübergreifende Wort zur Klassifizierung nicht dienlich ist, erschrecken und gefährden zunehmend die Bevölkerung.Im Vergleich zu manchen Schlagzeilen erscheint die Haltung "gewöhnlicher" Tiere geradezu banal, ist gleichwohl die Regel und führt zu manch erbittertem Streit zwischen Mieter und Vermieter.

Des einen Freund ist des anderen Feind: Gedrungene Hunde mit kräftigem Gebiß, gemeinhin "Kampfhunde" genannt, obwohl dieses speziesübergreifende Wort zur Klassifizierung nicht dienlich ist, erschrecken und gefährden zunehmend die Bevölkerung.Im Vergleich zu manchen Schlagzeilen erscheint die Haltung "gewöhnlicher" Tiere geradezu banal, ist gleichwohl die Regel und führt zu manch erbittertem Streit zwischen Mieter und Vermieter.Welches Tier in einer Wohnung gehalten werden darf, ist weder leicht, noch pauschal zu beantworten.Allein beim Berliner Mieterverein sind unter dem Stichwort "Tierhaltung" mehrere Hundert Streitfälle, Urteile und Aufsätze dokumentiert.Als Prämisse gilt: Es kommt darauf an, was im Mietvertrag steht.

Erlaubt der Vertrag die Tierhaltung, sind damit üblicherweise die gängigen Haustiere gemeint wie Hunde, Katzen, Hamster, Fische oder Vögel, "jedoch nicht außergewöhnliche Tiere wie Gift- und Würgeschlangen".Allerdings muß im Einzelfall das Halten von Schlangen in geschlossenen Terrarien durchaus nicht zwangsläufig ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache sein, meint das AG Köln - das Halten von 30 Giftschlangen in der Wohnung allerdings schon, wendet das LG Bochum ein.Zur Hundehaltung gibt es widersprüchliche Entscheidungen.Das LG Frankfurt meint: "Seitdem die Haltung von Haustieren als Annehmlichkeit empfunden wird, gehört Hundehaltung zur Lebensführung und ist auch in der Großstadt in weitem Umfang üblich".Demgegenüber urteilte das LG Konstanz, daß in städtischen Wohngebieten die Hundehaltung nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehöre.

Verbietet der Mietvertrag jegliche Tierhaltung, ist dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofes unwirksam, weil dann auch Wellensittiche und Goldhamster verboten wären.Auch das AG Dortmund vertrat in einem Fall die Meinung, daß generell das Recht eines Mieters, ein nicht störendes Haustier (hier: eine Katze) zu halten, nicht ausgeschlossen werden könne.Unterschreibt ein Mieter jedoch einen Vertrag, in dem ausdrücklich steht, er dürfe Hunde und Katzen nicht halten, könne er später nicht einwenden, durch das Verbot in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt zu werden.Hält er trotzdem diese Tiere und der Vermieter erfährt davon, kann dieser verlangen, daß der Mieter die Tiere wieder abgibt, auch ohne eine Belästigung durch den Hund des Mieters nachweisen zu müssen.

Oftmals steht im Mietvertrag, daß die Tierhaltung einer Zustimmung des Vermieters bedarf.Dann steht es dem Hausbesitzer frei, dies zu dulden oder nicht.Allerdings besagt dies auch, daß der Vermieter über die Zulässigkeit eines Tieres nicht generell, sondern im Einzelfall entscheiden muß.Halten bereits mehrere Bewohner eines Hauses einen Hund oder eine Katze, dann kann der Vermieter nicht willkürlich nur gegen einen von ihnen vorgehen.Ist jedoch ein Hund erlaubt, gestattet dies nicht automatisch, daß noch ein zweiter Hund angeschafft wird.

Allerdings kann es in einem größeren Mietshaus durchaus zur üblichen Geräuschkulisse gehören, wenn tagsüber hin und wieder Hundegebell oder Vogelgezwitscher aus einer Wohnung kommt.Folgende Belästigungen sind nach Ansicht des AG Hamburg / Wandsbek "artgerechte Reaktionen eines Tieres, die der Vermieter mit einer Zustimmung in Kauf genommen hat: kurzes Anschlagen bei Besuch, längeres Verbellen fremder Personen, heftiges Begrüßen von Herrchen, Freunden usw., Reaktionen auf vorbeistreunende Katzen oder überraschende Parkplatzgeräusche".

Wird im Mietvertrag die Tierhaltung nicht geregelt, sollte man den Vermieter vor einer Anschaffung um Erlaubnis bitten.Das AG Oberhausen meinte in einem Fall, daß "der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, seine Erlaubnis zur Tierhaltung zu geben, sofern durch dieses Tier keine Belästigungen der Mitbewohner zu befürchten sind".Dazu gehörten auch "Elster und Leguan", urteilte das AG Köln.Bei manchen Tieren allerdings ist die richterliche Ekelschwelle offenbar recht niedrig.Das Halten einer Ratte in einem Terrarium unterliegt nach Auffassung des LG Essen der Genehmigungspflicht des Vermieters.Und: "Ein Frettchen ist kein Haustier", entschied wiederum das AG Köln.

Über Kampfhunde entschied das LG Nürnberg schon 1990, daß sie potentiell "eine schreckliche Gefahr für jede Person darstellen".In Berlin wurde vor Jahren sogar die Tötung eines Pitbulls in der Wohnung durch einen Veterinär angeordnet.Und das "schrille, über Stunden andauernde Pfeifen eines Graupapageis, der in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses gehalten wird, übersteigt die in einer Wohngegend ortsübliche Lärmbelästigung durch Tiere erheblich und muß nicht hingenommen werden", entschied das OLG Düsseldorf.Doch ist ständiges Hundegebell nicht in jedem Fall ein Grund, das Tier zu verbieten, wie das LG Düsseldorf bei einem Yorkshire-Terrier befand: "Hunde dieser Rasse bellen nicht laut, man hört nur ein heiseres Krächzen..."

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false