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Immobilien: Was neue Mitglieder wissen müssen

MIETER IM EIGENTUM Am Eigenkapital einer Wohnungsbaugenossenschaft beteiligen sich alle Mitglieder. Damit werden sie zu Miteigentümern – gewissermaßen „Mieter im eigenen Haus“.

MIETER IM EIGENTUM

Am Eigenkapital einer Wohnungsbaugenossenschaft beteiligen sich alle Mitglieder. Damit werden sie zu Miteigentümern – gewissermaßen „Mieter im eigenen Haus“. Wegen dieser Identität von Vermieter- und Mieterrolle werden die Genossenschaften gern auch als „dritte Säule“ zwischen dem Wohnen zur Miete und dem Wohneigentum bezeichnet. Die Genossenschaftsanteile , meist mehrere Hundert Euro, werden beim Abschluss eines Nutzungsvertrages für eine Wohnung fällig. Davor ist lediglich ein geringes Eintrittsgeld zu bezahlen. Anders als bei einer Personen- oder Kapitalgesellschaft werden Genossenschaftsanteile nicht gehandelt, sondern beim Austritt zurückgezahlt.

NUTZER UND MITGLIED Wer ausziehen will, muss sowohl den Nutzungsvertrag als auch seine Mitgliedschaft kündigen – und zwar meist mit unterschiedlichen Fristen. Denn für die Mitgliedschaft gilt das Genossenschaftsgesetz, während auf das so genannte Dauernutzungsverhältnis das Mietrecht des BGB Anwendung findet. Die Genossenschaftsanteile werden demnach erst nach Ende der Mitgliedschaft ausbezahlt und nicht beim Auszug aus der Wohnung.

DEMOKRATIEPRINZIP

Die Mitglieder wählen die Vertreterversammlung, das „Parlament der Genossenschaft“ . Bei Genossenschaften gilt das Prinzip „Pro Kopf eine Stimme“. Die Vertreter wiederum wählen den Aufsichtsrat, der seinerseits den Vorstand der Genossenschaft bestellt und kontrolliert. jub

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