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Weihnachtsdekoration: Wenn Nachbarn der Tannenduft im Hausflur stinkt

Aromasprays oder ausufernde Adventsdeko können den Frieden stören – und sind oft unzulässig.

Lichterketten rund ums Haus, aufblasbare Weihnachtsmänner an Regenrinne und Schornstein, Adventskränze und Glitzerschmuck im Treppenhaus – was gefällt und was nicht, ist Geschmackssache. Erlaubt ist viel, doch längst nicht alles. Die Gerichte setzen dem bunten, teils auch schrillen Treiben bei der Adventsdeko in Haus und Vorgarten weite Grenzen. Hauseigentümer und Mieter müssen allerdings darauf achten, dass die Deko niemanden gefährdet oder über Gebühr belästigt. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin.

„Lichterketten und Weihnachtsschmuck sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie sicher installiert sind, die Hausfassade nicht beschädigt wird und Nachbarn nicht übermäßig gestört werden“, informiert der Mieterbund. Der Verband verweist auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin, wonach es weitverbreitete Sitte sei, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken (Aktenzeichen: 65 S 390/09). Innerhalb der Wohnung kann ohnehin jeder nach Belieben schmücken, solange keine Brandgefahr besteht.

Kritisch wird es mit überlebensgroßen Weihnachtsmännern, die sich an Fenstersimse und Schornsteine klammern. Hier sollten Mieter erst die Zustimmung des Vermieters einholen. „Muss zur Befestigung die Fassade angebohrt werden, ist dessen Zustimmung unabdingbar“, erläutert Mieterbundjurist Ulrich Ropertz. „Gleiches gilt, wenn durch die Weihnachtsmann-Dekoration die Hausansicht, das heißt die Optik verschandelt wird.“

Im Zweifel kommt es darauf an, was „ortsüblich“ ist. Kraxeln bereits zahlreiche andere Santa-Claus-Puppen an benachbarten Hausfassaden herum, könne der Vermieter kein Verbot aussprechen, sagt Ropertz. Unzumutbar sei es auch, mit greller Beleuchtung dem Nachbarn die Wohnung auszuleuchten.

Beim Immobilienverband IVD sieht man es ähnlich. „Prinzipiell darf der Mieter Schmuck auch außerhalb der Wohnung anbringen, vorausgesetzt dass es ortsüblich ist und die Nachbarn nicht beeinträchtigt werden“, sagt Jürgen Michael Schick vom IVD. So dürften zum Beispiel bunte Adventskränze an der Wohnungstür befestigt werden. Mitmieter dürfen daran keinen Anstoß nehmen, urteilte das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 35 T 500/98). Der IVD verweist auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs: Der Mieter ist auch zur Nutzung der Gemeinschaftsflächen grundsätzlich berechtigt, soweit der Gebrauch üblich ist und weder eine Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung von ihm ausgeht (Aktenzeichen: V ZR 46/06). Der Mieter kann also die Balkonfassade, die zum Gemeinschaftseigentum zählt, nutzen, solange der Schmuck gut befestigt ist und auch starkem Wind standhält.

Zu weit geht es jedoch, wenn ein Mieter das Treppenhaus von oben bis unten nach seinen Vorstellungen weihnachtlich dekoriert. Das müssen Nachbarn nicht hinnehmen, entschied das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen: 38 C 1858/08). Ähnlich weihnachtliche Duftsprays, ganz gleich ob in Tanne, Vanille oder Zimt: Sie dürfen nicht im Haus versprüht werden, da hier das Zusammenleben der Bewohner gestört wird, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 3 WX 98/03). Auch Räucherkerzen im Treppenhaus können zu weit gehen. Das Amtsgericht Hannover urteilte: Eine Beräucherung, die dem Rauch von etwa fünf über den Tag verteilten Zigaretten entspricht, ist unzulässig (Aktenzeichen: 70 II 414/99).

Mit überreichlich Dekoration und Beleuchtung können Hausbewohner jedoch nicht nur ihre Nachbarn nerven oder gar gefährden – sie vergessen auch oft genug, dass ihnen auch zunächst nicht erkennbare Kosten in beträchtlicher Höhe entstehen können: durch Stromverbrauch. Wer Lichterketten und Lichtschläuche in Vorgärten oder auf Balkonen wieder zum Glühen bringt, sollte auf den Energieeinsatz geachtet haben. Verbraucher sollten auf Modelle mit LEDs (Light Emitting Diodes) setzen. Gegenüber Modellen mit herkömmlichen Glühlampen verursachen LED-Lichterketten und Lichtschläuche bis zu 25 Euro weniger Stromkosten während einer Periode wie der Adventszeit. So sind zwei knapp zehn Meter lange Lichtschläuche mit Glühlämpchen über einen Zeitraum von sechs Wochen laut der Deutschen Energie-Agentur (dena) für Stromkosten in Höhe von 30 Euro verantwortlich. Bei dieser Berechnung wird ein Preis von 21 Cent pro Kilowattstunden und eine tägliche Beleuchtung von zwölf Stunden angenommen. Zwei Lichtschläuche mit LEDs kommen im selben Zeitraum dagegen gerade einmal auf fünf Euro Stromkosten.

Weitere Vorteile von LEDs: Sie besitzen eine durchschnittliche Lebensdauer von bis zu 20 000 Stunden und halten damit rund 20 Mal länger als normale Glühlampen in herkömmlicher Weihnachtsbeleuchtung. Zudem entwickeln sie nur sehr wenig Wärme, so dass bei Verwendung in geschlossenen Räumen die Gefahr von Überhitzung und Bränden auf ein Minimum reduziert wird. Gütesiegel wie das VDE-Prüfzeichen oder das GS-Zeichen für „Geprüfte Sicherheit“ bescheinigen dem Verbraucher eine hohe Produktsicherheit. Auskunft auch unter www.stromeffizienz.de

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