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Immobilien: Wenn der Tag der Abrechnung kommt

Darf der Verwalter auf den Versand von Belegen bei der Aufstellung der Nebenkosten verzichten?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich bin Mieter einer Eigentumswohnung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen neuen Hausverwalter bekommen. Dieser hat den Eigentümern mitgeteilt, dass die Nebenkostenabrechnung künftig ohne Unterlagen verteilt wird. Dies würde viel Geld sparen. Auch die Mieter bekommen jetzt die Jahresabrechnung ohne jeden Beleg. Der Verwalter würde mir die Unterlagen für 50,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zur Verfügung stellen. Auch der Vermieter teilt mir mit, er habe keine Belege, brauche auch keine und verweist mich an den Verwalter. Ich halte das für eine große Abzocke.

WAS STEHT IM GESETZ?

Das Gesetz schreibt vor, dass der Vermieter für einen Abrechnungszeitraum die Betriebskosten abrechnen muss, für die er eine Umlage vereinbart hat, und für die er monatliche Vorauszahlungen mit der Nettomiete verlangen kann. Die Abrechnung muss der Vermieter spätestens innerhalb eines Jahres nach Schluss des Abrechnungszeitraumes vorlegen. Üblicherweise erfasst der Abrechnungszeitraum die Zeitspanne vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Der Vermieter hat dann bis zum Schluss des folgenden Jahres Zeit, seine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Die Abrechnung muss gewisse Mindestanforderungen erfüllen. So müssen die Betriebskosten aufgeführt und für jede Kostenart der Gesamtbetrag genannt werden. Aus dem Gesamtbetrag ist der Anteil des Mieters zu berechnen. Dabei muss der Mieter nachvollziehen können, welchen Verteilerschlüssel der Vermieter angewendet hat. Die im Abrechnungsjahr gezahlten Vorauszahlungen sind von dem errechneten umlegbaren Betrag abzuziehen. Die Abrechnung muss insgesamt klar und verständlich sein, so dass ein mit der Materie nicht näher Vertrauter nachvollziehen kann, wie die Kosten berechnet wurden. Ein durchschnittlich gebildeter, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter muss in der Lage sein, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen. Eine solche Abrechnung bedarf nicht der Beifügung der Unterlagen. Darauf hat der Mieter auch keinen Anspruch.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Abrechnungen weisen häufig Fehler auf, die nur durch Belegeinsicht aufgedeckt werden können. Der Mieter hat zwar kein Recht, Kopien von den Belegen zu verlangen, er darf aber in den Geschäftsräumen des Vermieters in die Belege Einsicht nehmen. Handelt es sich aber wie hier um eine Eigentümergemeinschaft, dann ist für die Belegeinsicht der Verwalter der richtige Ansprechpartner. Der Mieter kann mit dem Verwalter einen Termin in dessen Geschäftsräumen vereinbaren und die in der Abrechnung festgelegten Zahlen mithilfe der Belege überprüfen. Reicht die Zeit hierfür nicht aus, darf der Mieter die Belege entweder in den Geschäftsräumen des Hausverwalters kopieren (gegen Kostenerstattung) oder mit einer Digitalkamera Ablichtungen von den Unterlagen machen. Dann kann er zu Hause in Ruhe die Zahlen vergleichen.

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